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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1365/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Zulassung einer Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für Junghennen (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 343 vom 19.12.2013 S. 31;
VO (EU) 2024/781 - ABl. L 2024/780 vom 06.03.2024aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/781 - Übergangsmaßnahmen

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo- 1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks einer in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und für Junghennen.

(4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 237/2012 der Kommission 2 wurde die Verwendung dieser Zubereitung für zehn Jahre bei Masthühnern zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 18. Juni 2013 3 den Schluss, dass die Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass sie bei Junghennen wirksam sein kann und dass dies auf Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung extrapoliert werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4- beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2013

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 237/2012 der Kommission vom 19. März 2012 zur Zulassung von alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber Kerry Ingredients and Flavours) (ABl. Nr. L 80 vom 20.03.2012 S. 1).

3) EFSa Journal 2013; 11(7):3286.

.

  Anhang


Kenn-
nummer
des Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer
4a17 Kerry
Ingredients and Flavours
alpha-Ga- lactosidase EC 3.2.1.22

Endo-1,4-betaglucanase EC 3.2.1.4

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von alpha-Galactosidase aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase aus Aspergillus niger (CBS 120604) mit einer Mindestaktivität von:

  • 1.000 U1 alpha-Galactosidase/g.
  • 5.700 U2 Endo-1,4-betaglucanase/g.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

alpha-Galactosidase (EC 3.2.1.22) aus Saccharomyces cerevisiae (CBS 615.94) und Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) aus Aspergillus niger (CBS 120604).

Analysemethode3

Für die Bestimmung von:

  • alpha-Galactosidase: kolorimetrisches Verfahren zur Messung von p-Nitrophenol, das durch die Aktivität von alpha-Galactosidase aus p-Nitrophenylalpha-Galactopyranosidsubstrat freigesetzt wird;
  • Endo-1,4-betaglucanase: kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Glucanase aus mit Azurin vernetztem Gersten-Glucansubstrat freigesetzt wird.
Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung.

Junghennen.

- alpha-Galactosidase

50 U

Endo-1,4-betaglucanase 285 U

- 1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Pelletierstabilität anzugeben.

2. Empfohlene Höchstdosis:

  • 100 U alpha-Galactosidase/kg Alleinfuttermittel;
  • 570 U Endo-1,4-beta- glucanase/kg Alleinfuttermittel.

3. Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

8. Januar 2024
1) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 μmol p-Nitrophenol in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 37 °C aus p-Nitrophenylalpha-Galactopyranosid (pNPG) freisetzt.

2) 1 U ist die Enzymmenge, die 1 mg reduzierenden Zucker (Glucoseäquivalent) in der Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus beta-Glucan freisetzt.

3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


ENDE

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