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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1334/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers und hinsichtlich der empfohlenen Dosis einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Danisco France SAS hat einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 mit der Absicht gestellt, den Namen des Zulassungsinhabers in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 2 zu ändern.

(2) Der Antragsteller gibt an, er habe die Zulassung für das Inverkehrbringen der Zubereitung aus Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM- I-3699) auf Danisco (UK) Ltd übertragen und letztere Firma besitze jetzt die Vermarktungsrechte für diesen Zusatzstoff.

(3) Außerdem wird beantragt, den Futtermittelzusatzstoff in einer Konzentration in Verkehr bringen zu dürfen, die fünfmal so hoch ist wie die Mindestkonzentration. Damit gewährleistet ist, dass der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 festgelegte Mindest- bzw. Höchstgehalt eingehalten werden, muss die empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel geändert werden.

(4) Die vorgeschlagene Änderung des Zulassungsinhabers ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Dieser wurde auf Grundlage eines Gutachtens 3 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zugelassen. Der in der Folge gestellte Antrag auf Änderung der empfohlenen Dosis entspricht diesem Gutachten und erfordert keine Neubewertung. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(5) Zur Anpassung an die gängige Praxis sollte der Handelsname in der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 gestrichen werden.

(6) Damit das Unternehmen Danisco (UK) Ltd seine Vermarktungsrechte wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der entsprechenden Zulassung geändert werden.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Da keine Sicherheitserwägungen vorliegen, die eine unmittelbare Anwendung der Änderung, die mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 vorgenommen wird, erfordern, sollte ein Übergangszeitraum gewährt werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird das Wort "(Sorbiflore)" gestrichen.

2. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) In der zweiten Spalte wird der Wortlaut "Danisco France SAS" ersetzt durch "Danisco (UK) Ltd";

b) in der dritten Spalte wird "(Sorbiflore)" gestrichen;

c) in der neunten Spalte erhält Nummer 2 folgende Fassung:

"2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel: 5 x 108 FU".

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Vorhandene Bestände, die vor dem 3. Januar 2014 gemäß den Regeln, die vor dem 3. Januar 2014 galten,
hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis 3. Juli 2014 weiterhin in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2013

____
1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Zulassung einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (Sorbiflore) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 340 vom 19.12.2008 S. 20).

3) Scientific Opinion of the Panel on Additives and Products or Substances used in Animal Feed (FEEDAP) on a request from the European Commission on the safety and efficacy of the product Sorbiflore, a preparation of Lactobacillus rhamnosus and Lactobacillus farciminis, as feed additive for piglets. The EFSa Journal (2008) 771, 1-13.

ENDE

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