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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1277/2013 der Kommission vom 9. Dezember 2013 zur Genehmigung einer Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2013 in bestimmten Weinanbaugebieten oder Teilen davon
(ABl. Nr. L 329 vom 10.12.2013 S. 10)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Anhang XVa Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen beantragen, dass die Grenzwerte für die Erhöhung des Alkoholgehalts (Anreicherung) um 0,5 % vol. angehoben werden.
(2) Die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei haben eine solche Anhebung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein aus Trauben der Ernte 2013 beantragt, da während der Vegetationsperiode außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse herrschten. Die Tschechische Republik, Deutschland, Kroatien, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei stellten ihren Antrag für ihre gesamten Weinbaugebiete, während der Antrag Frankreichs einige Gemeinden im Departement Gironde betraf.
(3) Aufgrund der außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnisse im Jahr 2013 reichen die in Anhang XVa Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzten Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nicht aus, um in bestimmten Weinanbaugebieten oder Teilen davon die Erzeugung von Wein mit einem angemessenen Gesamtalkoholgehalt, für den normalerweise eine Marktnachfrage bestehen würde, zu ermöglichen.
(4) Ziel von Anhang XVa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist, der Anreicherung von Wein entgegenzuwirken und sie zu begrenzen; wegen des Ausnahmecharakters der in Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs vorgesehenen Abweichung sollten Genehmigungen zur Erhöhung der Anreicherungsgrenzwerte für Wein nur für Weinanbaugebiete oder Teile davon erteilt werden, die von außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen betroffen sind. In Frankreich sollte die Genehmigung daher nur für eine begrenzte Zahl von Gemeinden im Departement Gironde erteilt werden, die von solchen Witterungsverhältnissen betroffen waren.
(5) Es ist daher angezeigt, eine Anhebung der Grenzwerte für die Anreicherung von Wein aus Trauben der Ernte 2013 in Weinanbaugebieten oder Teilen davon in der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Kroatien, Luxemburg, Ungarn, Österreich und der Slowakei zu genehmigen.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Abweichend von Anhang XVa Abschnitt a Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf in den im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Weinanbaugebieten bzw. Teilen davon die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der im Jahr 2013 geernteten frischen Weintrauben sowie des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins, soweit diese Erzeugnisse aus Trauben der Ernte 2013 gewonnen worden sind, folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 2013
Weinanbaugebiete oder Teile davon, in denen die Anhebung des Anreicherungsgrenzwerts gemäß Artikel 1 zulässig ist | Anhang |
Mitgliedstaat | Weinanbaugebiete oder Teile davon (Weinbauzone) |
Tschechische Republik | Alle Weinanbaugebiete (Zonen a und B) |
Deutschland | Alle Weinanbaugebiete (Zonen a und B) |
Frankreich |
(Stand: 26.10.2021)
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