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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1155/2013 der Kommission vom 21. August 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel hinsichtlich Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln

(ABl. Nr. L 306 vom 16.11.2013 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen von den Lebensmittelunternehmern bereitgestellte Informationen für die Verbraucher nicht irreführend, zweideutig oder missverständlich sein und müssen gegebenenfalls auf einschlägigen wissenschaftlichen Daten beruhen.

(2) Gemäß Absatz 3 des genannten Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Anwendung jener Anforderungen auf die in diesem Absatz genannten Fälle.

(3) Gemäß Absatz 4 des genannten Artikels kann Absatz 3 durch Hinzufügen von anderen spezifischen Fällen ergänzt werden, wobei die Kommission für die Durchführung jener Anforderungen sorgen muss, um eine angemessene Information der Verbraucher sicherzustellen.

(4) Menschen mit Zöliakie leiden unter einer ständigen Glutenunverträglichkeit. Gluten kann für diese Menschen nachteilige Auswirkungen haben und daher sollte Gluten in ihrer Ernährung nicht oder nur in sehr geringen Mengen enthalten sein.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission 2 enthält harmonisierte Vorschriften für die Information

der Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln. In der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist vorgesehen, die Verordnung (EG) Nr. 41/2009 mit Wirkung vom 20. Juli 2016 aufzuheben.

(6) Die Verbraucher sollten auch nach der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 41/2009 durch Informationen der Lebensmittelunternehmer über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln angemessen informiert und nicht irregeführt oder verwirrt werden. Es ist daher erforderlich, Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zu ändern, damit die Kommission einheitliche Bedingungen hinsichtlich der Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln festlegen kann, die von Lebensmittelunternehmern angegeben werden dürfen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Dem Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) Informationen über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2013

1) ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18.

2) Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind (ABl. Nr. L 16 vom 21.01.2009 S. 3).

3) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG , 1999/21/EG , 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

ENDE

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