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Bund

Verordnung (EU) Nr. 1069/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natriumphosphaten (E 339) in Wursthüllen aus Naturdarm

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 289 vom 31.10.2013 S. 61)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese Liste kann gemäß dem einheitlichen Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag geändert werden.

(3) Am 26. August 2010 wurde beantragt, die Verwendung von Natriumphosphaten (E 339) als Säureregulator in Wursthüllen aus Naturdarm zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(4) Natriumphosphate (E 339) sind in der EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe aufgeführt und dürfen in bestimmten Lebensmitteln verwendet werden; Wursthüllen aus Naturdarm zählen nicht dazu.

(5) Effizienzmindernde mechanische Eigenschaften von Naturdärmen stellen die Wurstindustrie vor Probleme, weil die Hüllen beim Füllen platzen können und ihre Gleitfähigkeit beim Überziehen über das Spritzrohr (stärkeres Anhaften) beschränkt ist.

(6) Mit Natriumphosphaten (E 339) als Säureregulator lässt sich die Gleitfähigkeit von Naturdärmen nachweislich verbessern, was den Füllvorgang erleichtert und durch den geringeren Kraftaufwand einem Platzen der Hüllen vorbeugt.

(7) Die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegte maximal tolerierbare Tagesdosis (MTDI) von Phosphaten beträgt 70 mg/kg Körpergewicht 3. Der vom Antragsteller vorgeschlagene Höchstgehalt liegt bei 12 600 mg/kg Hüllen, was einen maximalen Übertrag an Phosphaten von der Hülle in das Endprodukt von 250 mg/kg zur Folge hat. Der Anteil der über behandelte Naturdärme übertragenen Phosphate wird höchstens 2,1 % der MTDI ausmachen. Es ist daher angebracht, die Verwendung von Natriumphosphaten als Säureregulator zur Verbesserung der mechanischen Eigenschaften von Wursthüllen zuzulassen.

(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von der Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Natriumphosphaten (E 339) zur Verbesserung der mechanischen Eigenschaften von Wursthüllen aus Naturdarm aus den genannten Gründen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(9) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2013

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses, Fünfundzwanzigste Reihe (Seite 13), 1991, abrufbar unter http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_25.pdf

.

  Anhang

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 08.2.3 "Därme und sonstige Produkte für die Umhüllung von Fleisch" nach dem Eintrag zu E 338-452 folgender Eintrag angefügt:

 

"E 339 Natriumphosphate 12 600 (4) (80) Nur in Wursthüllen aus Naturdarm
(4): Der Höchstgehalt wird ausgedrückt als P2O5.

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