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Bund

Verordnung (EU) Nr. 913/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Süßungsmitteln in bestimmten Brotaufstrichen aus Obst oder Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 252 vom 24.09.2013 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 geändert werden.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Am 9. Mai 2012 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Süßungsmitteln in allen Lebensmitteln, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 "Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse" des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gehören, gestellt. Zu dieser Unterkategorie gehören Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse, die Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung 3 ähneln. Der Antrag wurde dann gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5) In der Richtlinie 2001/113/EG sind Konfitüren, Gelees und Marmeladen beschrieben und definiert. Konfitüren, Gelees und Marmeladen ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 gehören, dürfen andere Zutaten enthalten als die in Anhang II der Richtlinie 2001/113/EG aufgeführten (z.B. Vitamine, Mineralstoffe und Aromastoffe).

(6) Die Verwendung der Süßungsmittel Acesulfam K (E 950), Cyclohexylsulfaminsäure und ihrer Na- und Ca-Salze (E 952), Saccharin und seiner Na-, K- und Ca-Salze (E 954), Sucralose (E 955), Neohesperidin DC (E 959) und Steviolglycoside (E 960) ist gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in brennwertverminderten Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie in sonstigen brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten ähnlichen Brotaufstrichen auf Trockenfruchtbasis gestattet.

(7) Eine Erweiterung der Verwendung dieser Süßungsmittel auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse wird es ermöglichen, sie in ähnlicher Weise wie in Konfitüren, Gelees und Marmeladen zu verwenden.

(8) Da Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse alternativ zu Konfitüren, Gelees und Marmeladen verwendet werden, wird der Gebrauch von Süßungsmitteln in diesen Brotaufstrichen nicht zu einer zusätzlichen Exposition der Verbraucher führen und gibt daher keinen Anlass zu Bedenken.

(9) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Erweiterung der Verwendung von Acesulfam K (E 950), Cyclohexylsulfaminsäure und ihrer Na- und Ca-Salze (E 952), Saccharin und seiner Na-, K- und Ca-Salze (E 954), Sucralose (E 955), Neohesperidin DC (E 959) und Steviolglycoside (E 960) auf alle sonstigen brennwertverminderten ähnlichen Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse eine Aktualisierung der Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, ist ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit nicht erforderlich.

(10) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. September 2013

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 67.

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