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Bund

Verordnung (EU) Nr. 851/2013 der Kommission vom 3. September 2013 zur Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2013 S. 3)



Hinweis: Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in eine Liste zulässiger Angaben aufgenommen wurden.

(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern festgelegt wurde.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats beantragen müssen. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, nachstehend "die Behörde") und zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.

(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

(5) Zwecks Förderung von Innovationen durchlaufen gesundheitsbezogene Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder mit denen ein Antrag auf den Schutz geschützter Daten einhergeht, ein beschleunigtes Zulassungsverfahren.

(6) Nachdem Glaxo SmithKline Services Unlimited gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich der Wirkung eines neuformulierten säuerlichen alkoholfreien Getränks auf die Verringerung der Demineralisierung von Zähnen abzugeben (Anfrage Nr. EFSA-Q-2010-00784) 3. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe lautete wie folgt: " ,Zahnfreundliche' Getränke tragen zur Erhaltung gesunder Zähne bei".

(7) Am 16. Dezember 2010 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten ein Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme von typischen herkömmlichen Fruchtgetränken mit einer Belastungsfrequenz von vier Mal pro Tag und von typischen zuckerhaltigen Getränken (8-12 g Zucker/100 ml) mit einer Belastungsfrequenz von sieben Mal pro Tag einerseits und der Demineralisierung von Zähnen andererseits festgestellt wurde. Darüber hinaus kam sie zu dem Schluss, dass es zur Verringerung der Demineralisierung der Zähne beitragen könnte, wenn diese Getränke durch "zahnfreundliche" Getränke ersetzt würden.

(8) Nach Konsultation der Mitgliedstaaten bat die Kommission die Behörde um eine weitere Stellungnahme, u. a. zu der Frage, ob eine positive Wirkung auch beim weniger häufigen Trinken herkömmlicher Fruchtgetränke und typischer zuckerhaltiger alkoholfreier Getränke nachweisbar oder zu erwarten sei. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2011 (Anfrage Nr. EFSA-Q-2011-00781) 4 kam die Behörde zu dem Schluss, dass bei Personen, die herkömmliche Fruchtgetränke oder zuckerhaltige alkoholfreien Getränke konsumieren und zudem viel Zucker und/oder Säuren aus anderen Getränken oder Lebensmitteln zu sich nehmen, die ebenfalls zur Demineralisierung der Zähne beitragen können, eine positive Wirkung auf die Erhaltung der Mineralisierung von Zähnen erwartet werden kann, wenn herkömmliche Fruchtgetränke oder zuckerhaltige alkoholfreie Getränke ein- oder mehrmals durch eine gleich hohe Anzahl "zahnfreundlicher" Fruchtgetränke ersetzt werden. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass die Wendung "Verringerung der Demineralisierung der Zähne" eine ähnliche Bedeutung hat wie die Wendung "Erhaltung der Mineralisierung der Zähne". Dementsprechend sollte eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Schlussfolgerung widerspiegelt und deren Verwendung durch spezielle Bedingungen ergänzt wird, als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend angesehen und in die Unionsliste zulässiger Angaben aufgenommen werden, die mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegt wurde.

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