Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2013 der Kommission vom 16. August 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke (Zulassungsinhaber: Kemin Europa N.V.)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 220 vom 17.08.2013 S. 15 A;
VO (EU) 2023/366 - ABl. L 50 vom 17.02.2023 S. 59 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)
Änd.:Titel 23
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf eine neue Verwendung einer Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer neuen Verwendung des in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnenden Bacillus subtilis (ATCC PTA- 6737) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke.
(4) Die Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 107/2010 der Kommission 2 zur Verwendung bei Masthühnern, durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2011 der Kommission 3 für Junghennen, Mastenten, Wachteln, Fasane, Rebhühner, Perlhühner, Tauben, Mastgänse und Strauße und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 306/2013 der Kommission für entwöhnte Ferkel und entwöhnte Suidae, außer Sus scrofa domesticus, für jeweils zehn Jahre zugelassen 4.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") bestätigte in ihrem Gutachten vom 13. März 2013 5 ihre früheren Schlussfolgerungen, dass unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen davon auszugehen ist, dass die Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt unbedenklich ist. Die Behörde schloss ferner, dass der Zusatzstoff die zootechnische Leistung bei Masttruthühnern verbessern kann und dass sich dieser Schluss auf Truthühner für Zuchtzwecke erweitern lässt. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6) Die Bewertung der Zubereitung aus Bacillus subtilis (ATCC PTA-6737) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Darmflorastabilisatoren" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. August 2013
2) ABl. Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 1.
3) ABl. Nr. L 229 vom 06.09.2011 S. 3.
4) ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2013 S. 5.
5) EFSa Journal 2013; 11(4):3176.
(Stand: 03.03.2023)
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