Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/770/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung der Exekutivagentur für Verbraucher, Gesundheit und Lebensmittel sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2004/858/EG

(ABl. Nr. L 341 vom 18.12.2013 S. 69;
Beschl. 2014/927/EU - ABl. Nr. L 363 vom::18.12.2014 S. 183)



Neufassung -Ersetzt Beschl. 2004/858/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden 1, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Exekutivagenturen die Durchführung von Unionsprogrammen oder -vorhaben in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ganz oder teilweise zu übertragen.

(2) Mit der Übertragung von Programmdurchführungsaufgaben auf die Exekutivagenturen soll die Kommission in die Lage versetzt werden, sich vorrangig auf ihre wichtigsten Tätigkeiten und Aufgaben zu konzentrieren, die nicht ausgelagert werden können; gleichzeitig kontrolliert und überwacht sie die von den Exekutivagenturen verwalteten Maßnahmen und ist letztlich für diese verantwortlich.

(3) Die Übertragung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen auf eine Exekutivagentur erfordert eine klare Trennung zwischen einerseits den Etappen der Programmplanung, mit denen ein großer Ermessensspielraum verbunden ist, da Entscheidungen getroffen werden, denen politische Erwägungen zugrunde liegen und die daher von der Kommission übernommen werden, und andererseits der Programmdurchführung, die der Exekutivagentur übertragen werden sollte.

(4) Mit dem Beschluss 2004/858/EG 2 richtete die Kommission die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm (im Folgenden "die Agentur") ein und beauftragte sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 mit der Verwaltung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit, das mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3angenommen wurde.

(5) In der Folge änderte die Kommission das Mandat der Agentur mehrfach, um es auf die Verwaltung neuer Vorhaben und Programme auszudehnen. Mit dem Beschluss 2008/544/EG der Kommission 4wurde die "Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm" in die "Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher" umgewandelt, ihr Mandat bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und die Durchführung des mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013), des mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007-2013) und der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Richtlinie 2000/29/EG 7und der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 8in das Mandat aufgenommen. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/740/EU der Kommission 9wurde der Umfang der Tätigkeiten der Agentur auf Schulungsmaßnahmen außerhalb der Mitgliedstaaten erweitert und sie wurde mit der Verwaltung der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß dem Beschluss C(2012) 1548 der Kommission 10 und gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 betraut. Außerdem wurde die Agentur mit der Verwaltung des Übereinkommens mit der ANEC (Europäische Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten) betraut, welche geregelt wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 12.

(6) Die mit dem Beschluss 2004/858/EG eingerichtete Agentur hat ihre Wirksamkeit und Effizienz unter Beweis gestellt. Externe Berater nahmen eine Zwischenbewertung der "Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm" (seit Juli 2008 "Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher") vor. Der Abschlussbericht vom Dezember 2010 ergab, dass Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit effizienter durch die Agentur durchgeführt werden könnten, wobei allerdings die Gesamtverwaltung dieser Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen von der Kommission wahrgenommen würde.

(7) Die Kommission schlug in ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2011 "Ein Haushalt für Europa 2020" 13 vor, zur Durchführung der Unionsprogramme innerhalb des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens stärker auf die bestehenden Exekutivagenturen zurückzugreifen.

(8) Die Kosten-Nutzen-Analyse 14

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.12.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion