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Bund

Beschluss 2013/761/EU der Kommission vom 12. Dezember 2013 über einen vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Artikel 32 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8815)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 335 vom 14.12.2013 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2 010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ("das Vereinigte Königreich") hat der Kommission am 14. Dezember 2012 im Einklang mit Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU seinen nationalen Übergangsplan mitgeteilt 2.

(2) Der nationale Übergangsplan wurde im Einklang mit Artikel 32 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU und dem Durchführungsbeschluss 2012/115/EU der Kommission 3 geprüft.

(3) Bei der Prüfung der Vollständigkeit des vom Vereinigten Königreich übermittelten nationalen Übergangsplans stellte die Kommission fest, dass zahlreiche für die Prüfung unverzichtbare Daten im Plan fehlten und dass das Datentemplate gemäß Tabelle A.1 in der Anlage a zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115/EU nicht vollständig ausgefüllt war. Außerdem stellte die Kommission fest, dass bei vielen Anlagen die im nationalen Übergangsplan enthaltenen Daten mit den Daten des vom Vereinigten Königreich im Jahr 2009 gemäß der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 übermittelten Emissionsinventars nicht übereinstimmten.

(4) Da das Fehlen von Daten und die Diskrepanzen zwischen dem nationalen Übergangsplan und dem Emissionsinventar nach der Richtlinie 2001/80/EG die Prüfung des Übergangsplans erschwerten, forderte die Kommission das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 3. Juni 2013 5 auf, den Übergangsplan unter Verwendung der korrekten Datentemplates und mit den fehlenden Daten erneut zu übermitteln, die festgestellten Abweichungen zwischen dem Übergangsplan und dem Emissionsinventar von 2009 nach der Richtlinie 2001/80/EG zu klären und ausdrücklich zu bestätigen, dass die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU bei der Zusammenstellung des nationalen Übergangsplans angewendet wurden.

(5) Das Vereinigte Königreich übermittelte der Kommission am 18. Juni 2013 6, am 19. Juni 2013 7, am 20. Juni 2013 8 und am 1. Juli 2013 9 zusätzliche Angaben. Dabei übermittelte das Vereinigte Königreich die meisten der fehlenden Daten unter Verwendung der vorgeschriebenen Templates sowie eine teilweise Klärung der Abweichungen zwischen den Angaben im nationalen Übergangsplan und dem Emissionsinventar von 2009 nach der Richtlinie 2001/80/EG.

(6) Nach weiterer Prüfung des nationalen Übergangsplans und der übermittelten zusätzlichen Angaben des Vereinigten Königreichs versandte die Kommission am 10. September 2013 ein zweites Schreiben 10. In diesem Schreiben forderte die Kommission das Vereinigte Königreich erneut auf, ausdrücklich zu bestätigen, dass die Aggregationsregeln gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/75/EU für alle in den Übergangsplan einbezogenen Anlagen korrekt angewendet wurden; außerdem forderte sie das Vereinigte Königreich auf, zu bestätigen, dass keine der Feuerungsanlagen, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 2001/80/EG gewährt wurde, in den nationalen Übergangsplan einbezogen wurde. Des Weiteren bezweifelte die Kommission bei einer Reihe von Anlagen die Berechtigung ihrer Einbeziehung in den nationalen Übergangsplan und bat um zusätzliche Daten und/oder Präzisierungen in Bezug auf die mittlere jährliche Abgasstromrate, die Umrechnungsfaktoren, die Feuerungswärmeleistung und die Emissionsgrenzwerte für bestimmte Anlagen, insbesondere für Mehrstofffeuerungsanlagen und Gasturbinen. Außerdem ersuchte die Kommission das Vereinigte Königreich um Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen für 120 in den nationalen Übergangsplan einbezogene Anlagen, die die rechtzeitige Einhaltung der ab dem 1. Juli 2020 geltenden Emissionsgrenzwerte gewährleisten sollen.

(7) In ihrem Schreiben vom 10. September 2013 teilte die Kommission dem Vereinigten Königreich zudem mit, dass der NOx-Emissionsgrenzwert von 1 200 mg/Nm3 für feste Brennstoffe, der für die erheblich zu der NOx-Gesamtobergrenze des nationalen Übergangsplans beitragenden Anlage "Aberthaw Power Station" angewendet wurde, berichtigt werden müsse, da die in Anmerkung 2 zu Tabelle C1 der Anlage C zum Anhang des Durchführungsbeschlusses 2012/115

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