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Regelwerk, EU 2013

Durchführungsbeschluss 2013/753/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/226/EU über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8780)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 334 vom 13.12.2013 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2004/49/EG hat die Kommission die Europäische Eisenbahnagentur (nachstehend "die Agentur") damit beauftragt, für den Zeitraum 2011- 2015 Entwürfe für gemeinsame Sicherheitsziele (Common safety targets, CST) und die zugehörigen gemeinsamen Sicherheitsmethoden auszuarbeiten. Nach ihrer jährlichen Bewertung hat die Agentur der Kommission 2013 ihre Empfehlung zur Änderung der zweiten Reihe von CST-Entwürfen vorgelegt, die im Beschluss 2012/226/EU der Kommission vom 23. April 2012 über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem 2 aufgeführt sind. Die Empfehlung der Agentur bildet die Grundlage des vorliegenden Beschlusses.

(2) Da für Bulgarien, Rumänien und die Slowakei keine konsistenten nationalen Daten vorlagen, waren die nationalen Referenzwerte (NRV) für bestimmte Kategorien individueller Risiken entweder anhand nicht vollauf konsistenter Daten von 2004-2006 oder auf der Grundlage der NRV anderer Mitgliedstaaten festgelegt worden. Inzwischen ist es möglich, die NRV für diese Kategorien in konsistenter Weise neu zu berechnen, sodass die ursprünglichen NRV in den beigefügten Tabellen ersetzt werden sollten.

(3) Kroatien ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten. Um das derzeitige Sicherheitsniveau der Eisenbahnsysteme in Kroatien quantitativ zu bestimmen, wurden die NRV anhand der für andere Mitgliedstaaten verwendeten Methode berechnet. Diese NRV sollten in den Anhang des Beschlusses 2012/226/EU aufgenommen werden.

(4) Der Beschluss 2012/226/EU ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/49/EG genannten Ausschusses im Einklang

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Im Anhang des Beschlusses 2012/226/EU wird der Abschnitt 1 "Nationale Referenzwerte (NRV)" durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2013

1) ABl. Nr. L 164 vom 30.04.2004 S. 44.

2) ABl. Nr. L 115 vom 27.04.2012 S. 27.

.

Anhang

"1. Nationale Referenzwerte (NRV)

1.1. NRV für Risiken für Fahrgäste (NRV 1.1 und NRV 1.2)

Mitgliedstaat NRV 1.1 (× E-09) * NRV 1.2 (× E-09) **
Belgien (BE) 37,30 0,318
Bulgarien (BG) 207,00 1,911
Tschechische Republik (CZ) 46,50 0,817
Dänemark (DK) 9,04 0,110
Deutschland (DE) 8,13 0,081
Estland (EE) 78,20 0,665
Irland (IE) 2,74 0,0276
Griechenland (EL) 54,70 0,503
Spanien (ES) 29,20 0,270
Frankreich (FR) 22,50 0,110
Kroatien (HR) 176,9 1,135
Italien (IT) 38,10 0,257
Lettland (LV) 78,20 0,665
Litauen (LT) 97,20 0,757
Luxemburg (LU) 23,80 0,176
Ungarn (HU) 170,00 1,650
Niederlande (NL) 7,43 0,089
Österreich (AT) 26,30 0,292
Polen (PL) 116,10 0,849
Portugal (PT) 41,80 0,309
Rumänien (RO) 57,40

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