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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 628/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 46)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 unterstützt die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend "die Agentur") die Kommission bei der Überwachung der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, indem sie Inspektionen zur Kontrolle der Normung durchführt.
(2) Gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Agentur nach Artikel 55 zu verfahren, wenn wegen einer Inspektion bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Inspektion eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung erforderlich wird.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission 2 legt die Arbeitsweise der Agentur bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (nachstehend "die derzeitige Arbeitsweise") fest.
(4) Seit der Annahme der derzeitigen Arbeitsweise sind sechs Jahre vergangen. Inzwischen wurden umfangreiche Änderungen der gemeinsamen Vorschriften erlassen, ferner wurde eine Reihe internationaler Übereinkünfte geschlossen und die Agentur und die Mitgliedstaaten haben auch nützliche Erfahrung gesammelt, die zu berücksichtigen ist.
(5) Bei Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 beschränkten sich die gemeinsamen Vorschriften für die Zivilluftfahrt auf die Erstbescheinigung und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 3 der Kommission legte Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben fest, die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 4 der Kommission legte Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, fest.
(6) Inzwischen hat die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit 5 ersetzt und die gemeinsamen Vorschriften wurden zweimal erweitert: erstens zur Einbeziehung von Flugbesatzungen, des Flugbetriebs und von Vorfeldinspektionen, zweitens zur Einbeziehung des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) sowie der Flughafensicherheit, woraufhin die Kommission mehrere Durchführungsvorschriften in diesen neuen Kompetenzbereichen erlassen hat, wie die Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse 6, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1034/2011 der Kommission 7 zur Festlegung von Verwaltungsverfahren für die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten 8, die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der Kommission zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten 9, die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 10, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008
(Stand: 10.09.2020)
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