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Verordnung (EU) Nr. 545/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 163 vom 15.06.2013 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde eine Liste von Aromastoffen angenommen, die in Anhang I Teil a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen wurde.
(2) Diese Liste kann entsprechend dem einheitlichen Verfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder betroffener Dritter aktualisiert werden.
(3) Der Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen (FL-Nr. 15.024) ist in der Liste als Aromastoff enthalten, dessen Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, da zusätzliche wissenschaftliche Daten vorgelegt werden müssen. Diese Daten wurden vom Antragsteller nun vorgelegt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat die eingereichten Daten geprüft und ist am 15. Mai 2013 zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen um einen sowohl in vitro als auch in vivo mutagenen Stoff handelt und bei seiner Verwendung als Aromastoff insofern Sicherheitsbedenken bestehen 4.
(5) Daher entspricht die Verwendung von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen nicht den allgemeinen Bedingungen für die Verwendung von Aromen gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Der Stoff sollte demnach zum Schutz der menschlichen Gesundheit unverzüglich aus der Liste gestrichen werden.
(6) Die Kommission sollte zur Streichung eines sicherheitsbedenklichen Stoffes von der Gemeinschaftsliste vom Dringlichkeitsverfahren Gebrauch machen.
(7) Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in der Gemeinschaftsliste enthalten sind, bis zum 22. Oktober 2014 als solche in Verkehr gebracht und in oder auf Lebensmitteln verwendet werden. Dieser Übergangszeitraum sollte für 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen nicht gelten.
(8) Aufgrund sehr niedriger Verwendungsraten und der geringen Gesamtmenge, in der 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen Lebensmitteln in der Europäischen Union bisher jährlich beigefügt wurde, ruft das Vorkommen dieses Stoffes in Lebensmitteln keine unmittelbaren Sicherheitsbedenken hervor. Daher sollten, auch unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gründe, Übergangszeiträume für Lebensmittel festgelegt werden, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten und die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits in Verkehr gebracht oder von Drittländern in die EU versandt wurden.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die Maßnahmen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
(1) Das Inverkehrbringen von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen als Aromastoff und die Verwendung dieses Stoffes in oder auf Lebensmitteln ist verboten.
(2) Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten, ist verboten.
(3) Die Einfuhr von 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen als Aromastoff und die Einfuhr von Lebensmitteln, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten, ist verboten.
(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 dürfen Lebensmittel, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum vermarktet werden.
(2) Artikel 2 gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln, die den Aromastoff 3-Acetyl-2,5-Dimethylthiophen enthalten, wenn der Importeur dieser Lebensmittel nachweisen kann, dass sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung im jeweiligen Drittland abgeschickt wurden und sich bereits auf dem Weg in die Europäische Union befunden haben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2013
_________
(Stand: 11.03.2019)
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