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Bund

Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien

(ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 72)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte Kroatiens oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 dieser Beitrittsakte der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.

(2) In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag Kroatiens abgefasst wurde, wird festgehalten, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.

(3) Angesichts des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, der insbesondere um die Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und die Erteilung und gegenseitige Anerkennung solcher Zulassungen in der Europäischen Union zu erleichtern, die Mitgliedstaaten in Zonen mit vergleichbaren landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen (einschließlich der klimatischen Bedingungen) unterteilt, geändert werden. Kroatien sollte in die Liste der in die Südzone eingeordneten Mitgliedstaaten aufgenommen werden, da die landwirtschaftlichen, pflanzengesundheitlichen und ökologischen Bedingungen in Kroatien denen in Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal vergleichbar sind.

(4) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

.

Anhang


Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erhält folgende Fassung:

" Anhang I
Festlegung der Zonen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 3 Absatz 17

Zone a - Norden

Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:

Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Schweden.

Zone B - Mitte

Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:

Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische

Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Zone C - Süden

Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten:

Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Portugal, Spanien, Zypern."

ENDE

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