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Regelwerk, EU 2013

Beschluss 2013/438/EU der Kommission vom 16. August 2013 nach Artikel 7 der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den schwedischen Behörden verhängten Verbot einer Leuchtstofflampe der Marke "GW 80 455" (ATEX-SE-01-2012)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5315)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 222 vom 20.08.2013 S. 12)



Normenübersicht / Normen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 1 ("ATEX-Richtlinie"), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/9/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit von der Richtlinie erfasste Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.

(2) Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 94/9/EG trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehene und bestimmungsgemäß verwendete Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihnen einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung.

(3) Am 2. Oktober 2012 unterrichteten die Behörden Schwedens die Europäische Kommission förmlich über ein von ihnen am 19. September 2012 verhängtes Verbot des Inverkehrbringens einer Leuchtstofflampe der Marke und des Typs "GW 80 455", hergestellt von Gewiss S.p.A., via A. Volta 1, 24069 Cenate Sotto (Bergamo), Italien.

(4) Die schwedischen Behörden gaben an, dass ihre Maßnahme durch die Nichtkonformität des Produkts mit den in Artikel 3 der Richtlinie 94/9/EG genannten wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II, insbesondere Nummer 1.0.5 (Kennzeichnung) und 1.0.6 (Betriebsanleitung) begründet ist, im Zusammenhang mit der mangelhaften Anwendung oder Mängeln der harmonisierten Norm EN 60079-0:2006 - Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsgefährdete Bereiche - Teil 0: Allgemeine Anforderungen (IEC 60079- 0:2004, modifiziert), auf die in der EG-Konformitätserklärung des Herstellers Bezug genommen wird.

(5) Die schwedischen Behörden legten einen Prüfbericht über die Untersuchung der Explosionsschutzlampe vom 3. April 2012 vor. Den schwedischen Behörden zufolge umfasst die Liste der Abweichungen:

(6) Mit Schreiben vom 6. November 2012 forderte die Kommission den Hersteller, Gewiss S.p.A, auf, sich zu der von den schwedischen Behörden getroffenen Maßnahme zu äußern.

(7) Am 11. Januar 2013 ging Gewiss S.p.A. in seinem Antwortschreiben mit spezifischen Aussagen und technischen Analysen auf jede der von den schwedischen Behörden genannten Abweichungen ein:

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