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Durchführungsbeschluss 2013/415/EU der Kommission vom 31. Juli 2013 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2006/766/EG zwecks Aufnahme von Tristan da Cunha in die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr zulässig sind, und zur Streichung von Mayotte von dieser Liste
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4848)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 206 vom 02.08.2013 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs l, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Insbesondere sieht sie vor, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus Drittländern oder Drittlandgebieten eingeführt werden dürfen, die in einer gemäß dieser Verordnung erstellten Liste geführt werden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sieht weiterhin vor, dass bei der Erstellung bzw. Aktualisierung solcher Listen die Kontrollen der Union in Drittländern und die von den zuständigen Behörden der Drittländer gegebenen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der bzw. der Gleichwertigkeit mit den Bestimmungen des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Tiergesundheitsvorschriften der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 2 zu berücksichtigen sind.
(3) In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist 3, werden diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass diese Erzeugnisse die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen und daher in die Union ausgeführt werden können. Anhang II der genannten Entscheidung enthält die Liste der Drittländer und Drittlandgebiete, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Union zum menschlichen Verzehr zulässig ist. Die Liste umfasst ferner Beschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern.
(4) Am 19. Dezember 2012 beantragte die zuständige Behörde von Tristan da Cunha, einem Teil des britischen Überseegebiets St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha bei der Kommission die Zulassung der Einfuhr von Hummer (frisch oder tiefgefroren) in die Union. Der Antrag wurde unterstützt durch eine ausführliche Beschreibung des Kontrollsystems und weitere Angaben, die erforderlich sind, um einen ausreichenden Schutz der Verbrauchergesundheit in Bezug auf in die Union ausgeführten Hummer sicherzustellen. Diese Angaben wurden anschließend von der Kommission bewertet, und es wurden keine Mängel festgestellt. Auf Grundlage der vorliegenden Angaben und Zusicherungen kann Tristan da Cunha in die Liste in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG in Bezug auf Hummer aufgenommen werden.
(5) Gemäß dem Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union 4 wird Mayotte ab dem 1. Januar 2014 nicht mehr überseeisches Land oder Hoheitsgebiet sein und erhält stattdessen den Status eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Eintrag für Mayotte in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG sollte daher zu dem genannten Datum gestrichen werden.
(6) Die Entscheidung 2006/766/EG ist daher entsprechend zu ändern.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG erhält der Eintrag für St. Helena folgende Fassung:
"SH | ST. HELENA Ausgenommen die Inseln Tristan da Cunha und Ascension |
|
TRISTAN Da CUNHa Ausgenommen die Inseln St. Helena und Ascension | Nur Hummer (frisch oder tiefgefroren)" |
In Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG wird der Eintrag für Mayotte gestrichen.
Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2014.
(Stand: 11.03.2019)
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