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Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss Nr. 377/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2013 über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2013 S. 1)



s.a.: Liste zur ... oder Ergänzung/Festlegung ...der RL 2003/87/EG

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Luftverkehrsbranche ist stark international ausgerichtet. Ein weltweit abgestimmtes Vorgehen gegen die rasch zunehmenden Emissionen aus dem internationalen Luftverkehr wäre daher die bevorzugte und wirksamste Methode, luftverkehrsbedingte Emissionen zu reduzieren.

(2) Gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) müssen alle Parteien nationale und gegebenenfalls regionale Programme mit Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels ausarbeiten und durchführen.

(3) Die Union ist verpflichtet, ihre CO2-Emissionen zu verringern, auch die, die durch den Luftverkehr entstehen. Hierzu sollten alle Wirtschaftsbranchen einen Beitrag leisten.

(4) In Verhandlungen über Luftverkehrsabkommen der Union mit Drittstaaten sollte das Ziel verfolgt werden, die Flexibilität der Union zu sichern, Maßnahmen in Bezug auf Umweltangelegenheiten zu ergreifen, darunter auch Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen des Luftverkehrs auf den Klimawandel.

(5) In der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wurden Fortschritte in Bezug auf die Annahme eines weltweiten Rahmens für eine Politik zur Verringerung der Emissionen, der die Anwendung marktbasierter Maßnahmen auf die Emissionen der internationalen Luftfahrt erleichtert, durch die 38. Versammlung der ICAO, die vom 24. September bis zum 4. Oktober 2013 stattfinden wird, und auf die Ausarbeitung einer weltweiten marktbasierten Maßnahme (im Folgenden "MBM") erzielt. Solch ein Rahmen könnte einen erheblichen Beitrag zur Senkung der nationalen, regionalen und weltweiten CO2-Emissionen leisten.

(6) Um diese Fortschritte zu erleichtern und weitere Impulse zu geben, ist es wünschenswert, die Durchsetzung von Verpflichtungen auszusetzen, die sich vor der 38. Versammlung der ICAO im Zusammenhang mit Flügen nach und von Flughäfen in Ländern außerhalb der Union ergeben, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsvereinigung (EFTA), überseeischen Gebiete oder Schutzgebiete von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und keine Länder sind, die mit der Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben. Deswegen sollten Luftfahrzeugbetreibern in Bezug auf die Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die sich für die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 im Hinblick auf die Berichterstattung über überprüfte Emissionen und für die damit verbundene Abgabe von Zertifikaten für 2012 für Flüge nach und von solchen Flughäfen ergeben, keine Sanktionen auferlegt werden. Luftfahrzeugbetreiber, die diesen Verpflichtungen weiterhin nachkommen wollen, sollten diese Möglichkeit haben.

(7) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die mit diesem Beschluss vorgesehene Abweichung lediglich für Luftfahrzeugbetreiber gelten, die entweder Zertifikate, die für solche Tätigkeiten, die 2012 durchgeführt wurden, kostenlos vergeben wurden, nicht erhalten oder alle solchen Zertifikate zurückgegeben haben. Aus demselben Grund sollten diese Zertifikate nicht für die Berechnung des Anspruchs auf Verwendung internationaler Gutschriften im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden.

(8) Luftverkehrszertifikate für 2012, die nicht an solche Luftfahrzeugbetreiber vergeben wurden oder die zurückgegeben wurden, sollten durch Löschung aus dem Umlauf genommen werden. Die Zahl der Luftverkehrszertifikate, die versteigert werden, sollte in Anwendung dieses Beschlusses angepasst werden, um sicherzustellen, dass sie mit Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang steht.

(9) Die mit diesem Beschluss vorgesehene Abweichung sollte weder die ökologische Integrität gefährden noch das übergeordnete Ziel der Rechtsvorschriften der Union zum Klimawandel beeinträchtigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Dementsprechend und im Einklang mit dem übergeordneten Ziel der Richtlinie 2003/87/EG, das Teil des Rechtsrahmens der Union zur Erreichung ihrer unabhängigen Verpflichtung, ihre Emissionen bis 2020 um 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, ist, sollte jene Richtlinie auch künftig für Flüge von oder nach Flughäfen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats nach oder von Flughäfen in bestimmten eng mit der Union verbundenen oder verknüpften Gebieten oder Staaten außerhalb der Union gelten.

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