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Regelwerk, EU-2013, Lebensmittel EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 342/2013 der Kommission vom 16. April 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier

(ABl. Nr. L 342 vom 17.04.2013 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) 1, insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Eier auf allen Stufen der Vermarktung kontrolliert werden, was als Kontrolle der Einhaltung jeder Anforderung der Verordnung auf allen Stufen der Vermarktungskette verstanden werden könnte.

(2) Bestimmte Anforderungen der Verordnung gelten allerdings nur auf einer bestimmten Stufe der Vermarktungskette und müssen daher auf dieser Stufe kontrolliert werden. So müssen beispielsweise einige Anforderungen falls nötig in der Produktionsstätte oder in den Packstellen kontrolliert werden, während andere Anforderungen auf der Einzelhandelsstufe zu kontrollieren sind.

(3) Deswegen muss für die Kontrollen, die auf verschiedenen Stufen der Vermarktungskette durchzuführen sind, ein gewisses Maß an Flexibilität gewährleistet sein.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Absatz 1 genannten Kontrolldienste kontrollieren die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erforderlichenfalls auf den verschiedenen Vermarktungsstufen. Die Kontrollen erfolgen anhand von Stichproben sowie auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Berücksichtigung der Art und der vermarkteten Mengen des betreffenden Betriebs sowie des früheren Verhaltens des Marktteilnehmers hinsichtlich der Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. April 2013

1) ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1.

2) ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6.

ENDE

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