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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 294/2013 der Kommission vom 14. März 2013 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 98 vom 06.04.2013 S. 1, ber. 2015 L 175 S. 127)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 40 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Auch ist dort für bestimmte Folgeprodukte die Festlegung eines Endpunkts in der Produktionskette vorgesehen, ab dem diese Produkte nicht mehr den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen müssen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren 2 wurden Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingeführt, darunter Regeln über die Bestimmung von Endpunkten für bestimmte Folgeprodukte.

(3) In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2011 über die Fähigkeit oleochemischer Prozesse, TSE-bezogene Risiken in tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 zu minimieren 3, kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss, dass sich das Risiko einer Verbreitung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) nach einer Behandlung von Material der Kategorie 1 mit hydrolytischer Fettspaltung und Hydrierung erheblich verringert. Allerdings besteht Unsicherheit in Bezug auf die Verringerung der TSE-Infektiosität in oleochemischen Produkten, die aus Material der Kategorie 1 hergestellt wurden. Aus diesem Grund kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass diese Produkte frei von Infektiosität sind; daher können sie ein Risiko darstellen, wenn sie in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und ihre Anhänge XIV und XV sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) In Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind Ausnahmeregelungen für die Verwendung von Material der Kategorien 2 und 3 für die Fütterung bestimmter Tiere vorgesehen, die nicht in die Lebensmittelkette gelangen, einschließlich Zirkustieren. Da bestimmte Zirkustiere zu Arten gehören, die normalerweise für die Lebensmittelproduktion verwendet werden, sollte die Verfütterung dieses Materials an Zirkustiere den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterworfen werden.

(5) In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist eine Ausnahmeregelung für die Beseitigung von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen vorgesehen, mit deren Hilfe die Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird. In Artikel 15

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