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Verordnung (EU) Nr. 284/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 93 vom 03.04.2013 S. 85;
VO (EU) 2015/1475 - ABl. Nr. L 225 vom 28.08.2015 S. 10 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/1440 - ABl. L 227 vom 01.09.2022 S. 38 Inkrafttreten Gültig Übergangsregelungen Art2 - Art 3, ber. L 304 S. 97)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 545/2011
Ergänzende Informationen |
2023/C 202/02 - Mitteilung betreffend Teil B des Anhangs |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurde die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel 2 erlassen. Sie enthält die Datenanforderungen hinsichtlich der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, wie in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3 festgelegt.
(2) Die Datenanforderungen hinsichtlich chemischer Zubereitungen müssen geändert werden, damit der aktuelle wissenschaftliche und technische Kenntnisstand Berücksichtigung findet.
(3) Nähere Informationen zur Umsetzung der Datenanforderungen finden sich in den einschlägigen Leitliniendokumenten.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 sollte daher aufgehoben werden.
(5) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten Datenanforderungen ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit sich die Antragsteller auf die neuen Anforderungen vorbereiten können.
(6) Damit sich die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, ist es angezeigt, Übergangsregelungen bezüglich Daten festzulegen, die im Zusammenhang mit Anträgen auf die Genehmigung, die Erneuerung einer Genehmigung oder die Änderung der Bedingungen für die Genehmigung von Wirkstoffen sowie mit Anträgen auf die Zulassung, die Erneuerung einer Zulassung oder die Änderung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel eingereicht werden.
(7) Diese Übergangsregelungen gelten unbeschadet des Artikels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel
Die Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 2 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 3 Übergangsregelungen bezüglich Verfahren für Wirkstoffe
In Bezug auf Wirkstoffe gilt die Verordnung (EU) Nr. 545/2011 weiterhin für
(Stand: 10.07.2023)
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