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Beschluss 2013/268/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hinsichtlich der Verabschiedung bestimmter Codes und damit verbundener Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle zu vertreten ist
(ABl. Nr. L 155 vom 07.06.2013 S. 3)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee - MEPC) hat auf seiner 64. Sitzung im Oktober 2012 und der IMO-Schiffssicherheitsausschuss (Maritime Safety Committe - MSC) hat auf seiner 91. Sitzung im November 2012 den Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (IMO Instruments Implementation Code-III-Code) gebilligt. Die 28. IMO-Vollversammlung wird diesen Code voraussichtlich im Dezember 2013 annehmen.
(2) Der MEPC hat auf seiner 64. Sitzung und der MSC hat auf seiner 91. Sitzung des weiteren den IMO-Code über anerkannte Organisationen (IMO Code on Recognised Organisations - RO-Code) gebilligt. Der MEPC wird diesen Code voraussichtlich auf seiner 65. Sitzung im Mai 2013 und der MSC auf seiner 92. Sitzung im Juni 2013 annehmen.
(3) Der MSC hat auf seiner 91. Sitzung Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (im Folgenden "Freibord-Übereinkommen"), des Übereinkommens von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See und des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 gebilligt, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen; dies erfolgte im Hinblick auf die Erörterung und Annahme dieser Änderungen auf der 28. IMO-Vollversammlung.
(4) Der MEPC billigte auf seiner 64. Sitzung Änderungen der Protokolle von 1978 und 1997 zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 (im Folgenden " MARPOL-Übereinkommen"), um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen. Der MEPC wird diese Änderungen voraussichtlich auf seiner 66. Sitzung im Jahr 2014 verabschieden.
(5) Der MSC hat auf seiner 91. Sitzung Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden " SOLAS-Übereinkommen"), des Protokolls von 1988 zum SOLAS-Übereinkommen und des Protokolls von 1988 zum Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966 gebilligt, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen. Der MSC wird auf seiner 92. Sitzung im Juni
2013 voraussichtlich Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (im Folgenden "STCW-Übereinkommen" für International Convention on Standards of Training, Certification and Watchkeeping for Seafarers) zum gleichen Zweck billigen. Der MSC wird die Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und des STCW-Übereinkommens voraussichtlich auf seiner 93. Sitzung im Jahr 2014 annehmen.
(6) Der MEPC billigte auf seiner 64. Sitzung Änderungen des Protokolls von 1978 zum MARPOL-Übereinkommen mit dem Ziel, dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen. Der MEPC wird diese Änderungen voraussichtlich auf seiner 65. Sitzung annehmen.
(7) Der MSC billigte auf seiner 91. Sitzung Änderungen zum SOLAS-Übereinkommen sowie zum Protokoll von 1988 zum Freibord-Übereinkommen, um dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen. Der MSC wird diese Änderungen voraussichtlich auf seiner 92. Sitzung annehmen.
(8) Nach ihrer Annahme wird der Generalsekretär der IMO die Änderungen dieser Übereinkommen und Protokolle den einzelnen Vertragsparteien vorlegen, damit diese gemäß den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Übereinkommen und Protokolle stillschweigend oder ausdrücklich ihre Zustimmung erklären, durch die genannten Änderungen gebunden zu sein.
(9) Keines der Übereinkommen und Protokolle enthält Klauseln, die die Formulierung von Vorbehalten in Bezug auf Änderungen ausschließen.
(10) Der Entwurf des III-Codes soll an die Stelle der Entschließung A.1054(27) der IMO-Vollversammlung treten, die den bestehenden Code für die Anwendung der verbindlichen IMO-Instrumente enthält und ihrerseits nach mehreren Änderungen die Entschließung A.847(20) der IMO- Vollversammlung ersetzte, die die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, aufgrund ihrer Verantwortlichkeit als Flaggenstaat gemäß Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden 1 anzuwenden.
(11) Der Gegenstand des RO-Codes wird umfassend durch die Richtlinie 2009/15/EG und durch die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 2 geregelt, entweder direkt oder durch Bezugnahme auf mehrere Entschließungen der IMO.
(12) Ferner sieht die Richtlinie 2009/15
(Stand: 11.03.2019)
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