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Regelwerk, EU 2013, Immissionsschutz / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/256/EU der Kommission vom 30. Mai 2013 über die Anerkennung des "Biograce-Treibhausgasberechnungstools" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 147 vom 01.06.2013 S. 46aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 3
Hinweis s. a.: EU - Liste zur Ergänzung der RL'n 98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien
10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates 2, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Artikel 7b und 7c sowie Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen den Artikeln 17 und 18 sowie dem Anhang V der Richtlinie 2009/28/EG weitgehend.

(2) Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten freiwilligen Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(4) Für das "Biograce-Treibhausgasberechnungstool" wurde am 19. Februar 2013 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Das Tool erlaubt die Berechnung der THG-Emissionen für ein breites Spektrum von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen. Freiwillige Regelungen, bei denen dieses Tool verwendet wird, müssen sicherstellen, dass es korrekt eingesetzt wird und dass es angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht. Die anerkannte Regelung sollte auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht werden.

(5) Die Prüfung des "Biograce-Treibhausgasberechnungstools" hat ergeben, dass es präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG enthält und dass die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(6) Falls sich die Regelung ändert, wird die Kommission die Regelung prüfen, um festzustellen, ob sie die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch in angemessener Weise erfasst.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die freiwillige Regelung "Biograce-Treibhausgasberechnungstool" (im Folgenden "die Regelung"), für die am 19. Februar 2013 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, enthält präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und des Artikels 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Artikel 2

Werden an der Regelung nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 30. Mai 2013

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

2) ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58.


ENDE

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