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Regelwerk, EU 2013, Arbeitsschutz - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 141/2013 der Kommission vom 19. Februar 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz in Bezug auf Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsumfrage (EHIS)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 20;
VO (EU) 68/2014 - ABl. Nr. L 23 vom 28.01.2014 S. 9 Inkrafttreten)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind Durchführungsmaßnahmen erforderlich, um zu bestimmen, welche Daten und Metadaten über die in Anhang I der Verordnung erfassten Bereiche Gesundheitszustand und Gesundheitsfaktoren sowie den Bereich Gesundheitsversorgung zu liefern sind, und um die Bezugszeiträume und Zeitabstände für die Vorlage der Daten festzulegen.

(3) Die genannten Daten bilden einen Satz statistischer Mindestangaben, mit denen die Gesundheitsprogramme und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen soziale Eingliederung, Sozialschutz, Ungleichheiten in der Gesundheitsversorgung und gesundes Altern besser überwacht werden könnten.

(4) Vertrauliche Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermitteln, sollten nach dem Grundsatz der statistischen Geheimhaltung behandelt werden, entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken 2 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 3.

(5) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 ist eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt und bewertet worden. Diese Analyse ergab, dass die Verfügbarkeit vergleichbarer unionsweiter Daten für gesundheits- und sozialpolitische Entscheidungen sowie für wissenschaftliche Zwecke äußerst vorteilhaft sein dürfte, da die Nutzung gemeinsamer Instrumente eine länderübergreifende Kohärenz der Daten ermöglichen würde, auch wenn die damit verbundenen Kosten je nach dem Grad der Integration der erforderlichen Variablen und Methoden in den bestehenden nationalen Befragungen unterschiedlich ausfallen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anwendungsbereich

Europäische Statistiken auf der Grundlage der Europäischen Gesundheitsbefragung (EHIS) betreffen die Bereiche Gesundheitszustand, Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren sowie soziodemografische Merkmale der Bevölkerung im Alter ab 15 Jahren.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "privater Haushalt" eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben insbesondere für die lebensnotwendigen Dinge teilen; ausgeschlossen sind Gemeinschaftshaushalte wie Krankenhäuser, Pflege- oder Altenheime, Gefängnisse, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen oder Wohnheime;
  2. "üblicher Aufenthaltsort" den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt, oder, in Ermangelung dessen, den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes.

Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

  1. Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
  2. Personen, die in den 12 Monaten vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Können die unter Buchstabe a oder b beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet "üblicher Aufenthaltsort" den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes;

  1. "Mikrodaten" nicht aggregierte Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen einzelner Erhebungseinheiten;
  2. "Metadaten" Daten, die andere Daten sowie statistische Abläufe festlegen und beschreiben.

Artikel 3 Erforderliche Daten

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