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Regelwerk, EU 2013, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 105/2013 der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers für Dimethylglycin-Natriumsalz

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 34 vom 05.02.2013 S. 15)


 Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Taminco N.V. hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Änderung des Namens des Inhabers der 10-jährigen Zulassung für Dimethylglycin-Natriumsalz in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 der Kommission 2 beantragt, das zur Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und zur Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" gehört.

(2) Die Antragstellerin führt an, mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 habe sie ihre Rechtsform geändert und sei nun eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zur Untermauerung ihres Antrags hat die Antragstellerin entsprechende Nachweise vorgelegt.

(3) Die vorgeschlagene Änderung der Zulassung ist ein rein administrativer Vorgang und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4) Damit die Antragstellerin ihre Vertriebsrechte unter dem Namen Taminco BVBa wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassung geändert werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da keine sofortige Anwendung aus Sicherheitsgründen der mit dieser Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 vorgenommen Änderung erforderlich ist, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 wird der Name "Taminco N.V." durch "Taminco BVBA" ersetzt.

Artikel 2

Bestände des Zusatzstoffs, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2013

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 102 vom 16.04.2011 S. 6.

ENDE

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