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Regelwerk

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999

(ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2013 S. 8)


Die Europäische Union, nachstehend "Union" genannt,

einerseits und

Die zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr, nachstehend "OTIF" genannt, -

andererseits,

gemeinsam "Vertragsparteien" genannt,

GESTÜTZT AUF das Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (nachstehend "Übereinkommen" genannt), insbesondere auf Artikel 38,

IN ANBETRACHT der Zuständigkeiten, die der Europäischen Union in einigen vom Übereinkommen erfassten Bereichen durch den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, und dass sie von diesem Zeitpunkt an alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft ausübt und alle ihre Verpflichtungen übernimmt,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen eine Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) mit Sitz in Bern begründet,

IN DER ERWÄGUNG, dass mit dem Beitritt der Union zum Übereinkommen bezweckt wird, die OTIF bei der Verfolgung ihres Ziels der Förderung, Verbesserung und Erleichterung des grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrs sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht zu unterstützen,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 3 des Übereinkommens die Verpflichtungen, die sich hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit aus dem Übereinkommen ergeben, für die Vertragsparteien des Übereinkommens, die zugleich Mitgliedstaaten der Union oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, die Verpflichtungen, die sie als Mitgliedstaaten der Union oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, unberührt lassen,

IN DER ERWÄGUNG, dass für die Teile des Übereinkommens, die in die Zuständigkeit der Union fallen, eine Abkopplungsklausel erforderlich ist, um deutlich zu machen, dass die Mitgliedstaaten der Union die sich aus dem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten nicht direkt untereinander geltend machen und anwenden können,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den übrigen Vertragsparteien des Übereinkommens andererseits voll anwendbar ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass wegen des Beitritts der Union zu dem Übereinkommen näher geregelt werden muss, in welcher Weise das Übereinkommen auf die Union und auf ihre Mitgliedstaaten anzuwenden ist,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für den Beitritt der Union zum Übereinkommen so gestaltet werden müssen, dass die Union die ihr von ihren Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Übereinkommens wahrnehmen kann

- sind wie folgt Übereingekommen:

Artikel 1

Die Union tritt dem Übereinkommen zu den in dieser Vereinbarung genannten Bedingungen nach Artikel 38 des Übereinkommens bei.

Artikel 2

Unbeschadet des Ziels und des Zwecks des Übereinkommens, den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern, sowie unbeschadet seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber anderen Vertragsparteien des Übereinkommens wenden Vertragsparteien des Übereinkommens, die Mitgliedstaaten der Union sind, in ihren Beziehungen untereinander die Rechtsvorschriften der Union an und wenden dementsprechend nicht die Vorschriften aufgrund des Übereinkommens an, außer wenn für den betreffenden Gegenstand keine Unionsvorschriften bestehen.

Artikel 3

Vorbehaltlich dieser Vereinbarung ist das Übereinkommen so auszulegen, dass es auch die Union im Rahmen ihrer Zuständigkeit einschließt, und die verschiedenen Ausdrücke zur Bezeichnung der Parteien des Übereinkommens und ihrer Vertreter sind entsprechend zu verstehen.

Artikel 4

Die Union leistet keinen Beitrag zum Haushalt der OTIF und wirkt an den Beschlüssen über den Haushalt nicht mit.

Artikel 5

Unbeschadet der Ausübung ihrer Stimmrechte nach Artikel 6 ist die Union berechtigt, bei den Arbeiten aller OTIF-Gremien, bei denen einer ihrer Mitgliedstaaten berechtigt ist, als Partei des Übereinkommens vertreten zu sein, und in denen Angelegenheiten behandelt werden können, die in die Zuständigkeit der Union fallen, vertreten zu sein und sich an diesen Arbeiten zu beteiligen.

Die Union kann dem Verwaltungsausschuss nicht als Mitglied angehören. Sie kann zu den Tagungen dieses Ausschusses eingeladen werden, wenn der Ausschuss sie in Fragen von gemeinsamem Interesse zu konsultieren wünscht, die auf der Tagesordnung stehen.

Artikel 6

(1) Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Union ausschließlich zuständig ist, nimmt die Union die Stimmrechte ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens wahr.

(2) Bei Beschlüssen in Angelegenheiten, in denen die Union gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten zuständig ist, nehmen entweder die Union oder ihre Mitgliedstaaten an der Abstimmung teil.

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(Stand: 11.03.2019)

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