Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2013, Biotechnologie - EU Bund |
Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit
(ABl. Nr. L 46 vom 19.02.2013 S. 4)
zurück zum Beschl. 2013/86/EU
Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls -
ALS Vertragsparteien des Protokolls von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, im Folgenden als "Protokoll" bezeichnet;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Grundsatzes 13 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
IN BEKRÄFTIGUNG des Vorsorgeprinzips in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, im Einklang mit dem Protokoll geeignete Abhilfemaßnahmen für den Fall eines Schadens oder der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzusehen;
EINGEDENK des Artikels 27 des Protokolls
- sind wie folgt Übereingekommen:
Artikel 1 Ziel
Dieses Zusatzprotokoll zielt darauf ab, durch die Festlegung von völkerrechtlichen Regeln und Verfahren im Bereich der Haftung und Wiedergutmachung im Zusammenhang mit lebenden veränderten Organismen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beizutragen, wobei auch Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen sind.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die in Artikel 2 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, und in Artikel 3 des Protokolls verwendeten Begriffsbestimmungen gelten für dieses Zusatzprotokoll.
(2) Außerdem bedeutet im Sinne dieses Zusatzprotokolls
(3) Eine "erhebliche" nachteilige Auswirkung ist auf der Grundlage von Faktoren wie den folgenden festzustellen:
Artikel 3 Geltungsbereich
(1) Dieses Zusatzprotokoll findet Anwendung auf Schäden, die durch lebende veränderte Organismen verursacht werden, die ihren Ursprung in einer grenzüberschreitenden Verbringung haben. Die genannten lebenden veränderten Organismen sind diejenigen, die
(2) Im Hinblick auf absichtliche grenzüberschreitende Verbringungen findet dieses Zusatzprotokoll Anwendung auf Schäden, die durch genehmigte Verwendungen der in Absatz 1 genannten lebenden veränderten Organismen entstanden sind.
(3) Dieses Zusatzprotokoll findet ferner Anwendung auf Schäden, die durch unabsichtliche grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 17 des Protokolls entstanden sind, sowie auf Schäden, die durch rechtswidrige grenzüberschreitende Verbringungen nach Artikel 25 des Protokolls entstanden sind.
(Stand: 24.06.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion