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Regelwerk, EU 2013

Durchführungsbeschluss 2013/82/EU der Kommission vom 13. Februar 2013 zur Genehmigung der nationalen Pläne für die Umsetzung der Validierungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durch die Kommission

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 651)

(Nur der bulgarische, der dänische, der niederländische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der deutsche, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der polnische, der portugiesische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 44 vom 15.02.2013 S. 18)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,

unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten eingereichten nationalen Pläne zur Umsetzung der Validierungssysteme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellen die Mitgliedstaaten einen nationalen Plan für die Umsetzung des Validierungssystems, um so auf der Grundlage des Risikomanagements bei der Validierung und beim Abgleich sowie bei der anschließenden Weiterverfolgung von Unstimmigkeiten Prioritäten setzen zu können.

(2) Die nationalen Pläne des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wurden der Kommission zur Genehmigung vorgelegt. Sie entsprechen Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 143 bis 145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik 2. Daher sollten sie genehmigt werden.

(3) Dieser Beschluss stellt den Genehmigungsbeschluss im Sinne des Artikels 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar.

(4) Die Kommission wird die Umsetzung der nationalen Pläne im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren überwachen. Werden auf der Grundlage der Ergebnisse der von der Kommission im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits Änderungen der nationalen Validierungspläne für erforderlich erachtet, so sollten die Mitgliedstaaten die Pläne entsprechend ändern

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die nationalen Pläne zur Umsetzung der Validierungssysteme gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irlands, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland werden genehmigt.

(2) Kommt die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen von Titel X der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführten Überprüfungen, Inspektionen und Audits zu dem Ergebnis, dass die gemäß Absatz 1 genehmigten Validierungspläne keine wirksame Umsetzung der in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführten Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten ermöglichen, so kann sie nach Rücksprache mit den betreffenden Mitgliedstaaten die Änderung der Pläne fordern.

(3) Die Mitgliedstaaten ändern ihre Pläne in Übereinstimmung mit der Aufforderung der Kommission gemäß Absatz 2.

Artikel 2

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