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Regelwerkk, EU 2013, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission vom 22. Januar 2013 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 123)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 21 vom 24.01.2013 S. 34)


Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2009/827/EG der Kommission 2 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Inverkehrbringen von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Broterzeugnissen mit einem Höchstgehalt von 5 % Chiasamen (Salvia hispanica) genehmigt.

(2) Am 14. April 2011 stellte das Unternehmen The Chia Company bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen als neuartige Lebensmittelzutat. Gegenstand des Antrags war insbesondere die Verwendung von bis zu 10 % Chiasamen bei bestimmten Lebensmittelkategorien und der Verkauf von vorverpacktem Chiasamen mit einer empfohlenen täglichen Aufnahme von bis zu 15 g.

(3) Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 16. März 2012 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen bei den vorgeschlagenen Lebensmittelkategorien die Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(4) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 26. März 2012 an alle Mitgliedstaaten weiter.

(5) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben, vor allem bezüglich des möglichen Fehlens toxikologischer Daten. Der Antragsteller hat diese Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt. Daher wurde bestätigt, dass die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt sind.

(6) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte ein Durchführungsbeschluss erlassen werden, mit dem eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen als neuartige Lebensmittelzutat genehmigt wird.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Chiasamen (Salvia hispanica) gemäß der Spezifikation in Anhang I darf in der Union als neuartige Lebensmittelzutat für die in Anhang II aufgeführten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden.

Chiasamen (Salvia hispanica) als solcher darf nur vorverpackt an den Endverbraucher verkauft werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung in der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die gemäß diesem Beschluss zugelassenen Chiasamen (Salvia hispanica) enthalten, lautet "Chiasamen (Salvia hispanica)".

Bei vorverpacktem Chiasamen (Salvia hispanica) ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe für den Verbraucher enthält, dass eine tägliche Aufnahme von 15 g nicht überschritten werden darf.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Unternehmen The Chia Company, 262-276 Lorimer Street, Port Melbourne, VIC 3207, Australien, gerichtet.

Brüssel, den 22. Januar 2013

1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

2) ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2009 S. 14.

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Spezifikation für Chiasamen (SALVIa HISPANICA) Anhang I

Beschreibung

Chia (Salvia hispanica) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae.

Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt. Typische Zusammensetzung von Chiasamen

Trockenmasse 91-96 %
Eiweiß 20-22 %
Fett 30-35 %
Kohlenhydrate 25-41 %
Ballaststoffe (Rohfasern *) 18-30 %
Asche 4-6 %
*) Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht.

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Verwendungszwecke von Chiasamen (SALVIa HISPANICA) Anhang II

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