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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 1147/2012 der Kommission vom 4. Dezember 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallinem Wachs (E 905) auf bestimmten Früchten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 333 vom 05.12.2012 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2) Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 geändert werden.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Die Kommission hat mehrere Anträge auf Zulassung der Verwendung von Bienenwachs (E 901) auf Paprika, Tomaten, Gurken, Bananen, Mangos und Avocados, Granatäpfeln und allen Obstsorten, der Verwendung von Carnaubawachs (E 903) und Schellack (E 904) auf Granatäpfeln, Mangos, Avocados und Papayas sowie der Verwendung von mikrokristallinem Wachs (E 905) auf Ananas erhalten. Diese Anträge wurden den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(5) Für Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallines Wachs (E 905) wurde die Zulassung für die Verwendung als Überzugsmittel zur Oberflächenbehandlung der genannten Obstsorten oder obstähnlichen Gemüsesorten beantragt, die eine bessere Haltbarkeit ermöglichen soll. Die Behandlung schützt die Früchte vor Dehydrierung und Oxidation und wirkt als Wachstumshemmer für Schimmelpilze und bestimmte Mikroorganismen. Die Verwendung ist insbesondere für Früchte technisch notwendig, die hauptsächlich aus Ländern mit tropischem Klima eingeführt werden. Diese Früchte müssen zudem während des langen Transports geschützt werden.

(6) Die genannten Lebensmittelzusatzstoffe sind zur äußerlichen Behandlung bestimmt, und es wird nicht angenommen, dass sie in die essbaren inneren Teile der Früchte migrieren. Aus diesem Grund dürfte eine Behandlung von Früchten, deren Schale nicht mitverzehrt wird, keine Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben.

Es ist daher angebracht, die Verwendung von Bienenwachs (E 901), Carnaubawachs (E 903), Schellack (E 904) und mikrokristallinem Wachs (E 905) auf solchen Früchten zu erlauben, die hauptsächlich aus Ländern mit tropischem Klima eingeführt werden, wie Bananen, Mangos, Avocados, Granatäpfel, Papayas und Ananas.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch die Zulassung der Verwendung von Bienenwachs (E 901) auf Bananen, Mangos und Granatäpfeln, der Verwendung von Carnaubawachs (E 903) und Schellack (E 904) auf Granatäpfeln, Mangos, Avocados und Papayas sowie der Verwendung von mikrokristallinem Wachs (E 905) auf Ananas keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(8) Die Kommission wird die Anträge bezüglich der Verwendung von Wachsen auf anderen Obstsorten und auf Gemüse weiter prüfen, wobei sie die Sicherheit des Verbrauchers in den Fällen, in denen auch äußere Teile verzehrt werden dürften, die technische Begründung und die mögliche Irreführung des Verbrauchers einschließlich der Kennzeichnungsanforderungen berücksichtigen wird.

(9) Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission 3 gilt die Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab 1. Juni 2013. Damit neue Verwendungen zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe auf dem Markt vor diesem Datum genehmigt werden können, ist für diese Verwendungen ein früherer Geltungsbeginn festzulegen.

(10) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

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