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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1056/2012 der Kommission vom 12. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelenzyme in Bezug auf Übergangsmaßnahmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 313 vom 13.11.2012 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 beträgt die Frist für die Vorlage von Anträgen für Lebensmittelenzyme 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Durchführungsbestimmungen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 zu erlassen sind.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 234/2011 der Kommission vom 10. März 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 3 gilt ab dem 11. September 2011.

(3) Die Erstellung der Unionsliste der Lebensmittelenzyme sollte reibungslos ablaufen und den bestehenden Markt für Lebensmittelenzyme nicht stören, vor allem sollten kleine und mittlere Unternehmen nicht behindert werden. Erforderlichenfalls können für die Zwecke der Erstellung dieser Liste geeignete Übergangsmaßnahmen nach dem in Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 genannten Verfahren erlassen werden.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 234/2011 haben die Antragsteller die neuesten von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("Behörde") erstellten Anleitungsdokumente betreffend die für die Risikobewertung vorgeschriebenen Daten zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbar sind. Die Behörde hat am 23. Juli 2009 ein wissenschaftliches Gutachten mit Anleitungen zu den Datenanforderungen bei der Bewertung von Anträgen für Lebensmittelenzyme 4 angenommen und am 8. Juli 2011 eine Erläuterung als Anleitung für die Vorlage eines Dossiers betreffend Lebensmittelenzyme 5 veröffentlicht. Außerdem hat sie am 25. Mai 2011 ein wissenschaftliches Gutachten zur Aktualisierung des Leitfadens für die Risikobewertung genetisch veränderter Mikroorganismen und ihrer Erzeugnisse, die für die Verwendung in Lebens- und Futtermitteln bestimmt sind 6, angenommen.

(5) Die ausführlichen, in der Verordnung (EU) Nr. 234/2011, den Anleitungsdokumenten und der Erläuterung der Behörde festgelegten Anforderungen wurden nach der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 angenommen.

(6) Nach der inzwischen gewonnenen Erfahrung reicht die ursprüngliche Frist für die Vorlage von Anträgen nicht aus, damit die betroffenen Akteure, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, alle erforderlichen Daten fristgerecht vorlegen können. Für die Vorlage der Anträge bedarf es mehr Zeit als ursprünglich vorgesehen, um einen reibungslosen Übergang von der derzeitigen Rechtslage zu dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 eingeführten System zu ermöglichen. Daher sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 für die Vorlage von Anträgen für Enzyme niedergelegte Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

-hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 erhält folgende Fassung:

"Die Frist für die Vorlage solcher Anträge beträgt 42 Monate ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Durchführungsbestimmungen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zur Festlegung eines einheitlichen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen zu erlassen sind."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. November 2012

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 7.

2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 64 vom 11.03.2011 S. 15.

4) The EFSa Journal (2009) 1305, S. 1. http://www.efsa.europa.eu/en/scdoc/doc/1305.pdf

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