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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - Futtermittel

Durchf.VO (EU) Nr. 990/2012 zur Zulassung einer Zubereitung aus Propionibacterium acidipropionici (CNCM Ma 26/4U) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 297 vom 26.10.2012 S. 15;
VO (EU) 2024/251 - ABl. L 2024/251 vom 17.01.2024aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 6 der VO (EU) 2024/251

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.

(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde eine Zubereitung aus Propionibacterium acidipropionici (CNCM Ma 26/4U), im Folgenden "die Zubereitung", als bereits bestehendes Produkt der Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" zur Verwendung bei allen Tierarten in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Zulassung der Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; hierbei wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 25. April 2012 2 den Schluss, dass die Zubereitung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch die Zubereitung die aerobe Stabilität der behandelten Silage verbessert werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung der Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unmittelbar anzuwenden, sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 15. Mai 2013 gemäß den bis zum 15. November 2012 geltenden Regeln hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Oktober 2012

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2012;10(5):2673.

.

Anhang


Kennnummer
des Zusatzstoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k2111 - Propionibacterium acidipropionici (CNCM Ma 26/4U) Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Propionibacterium acidipro- pionici (CNCM Ma 26/4U) mit mindestens 1 × 108 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs

Propionibacterium acidipropionici (CNCM Ma 26/4U)

Analysemethode1

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff:

nach dem Ausstrichverfahren (EN 15787)

Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten - - -
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.
  2. Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoff: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials
  3. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.
15. November 2022
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx
ENDE

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