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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2012 der Kommission vom 24. September 2012 zur Zulassung von Naringin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 257 vom 25.09.2012 S. 10;
VO (EU) 2023/255 - ABl. L 35 vom 07.02.2023 S. 11aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/255

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung vor. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Naringin wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbestimmte Zeit als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Futtermittelzusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Naringin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2011 3 zu dem Schluss, dass Naringin sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass es als Aromastoff wirksam ist. Sie stellte zudem fest, dass für Verwender keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von Naringin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Da die Bedingungen für die Zulassung von Naringin geändert werden und keine direkten sofortigen Auswirkungen auf die Sicherheit zu erwarten sind, sollte vor der Zulassung eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten. Zudem ist es angezeigt, gemäß der Richtlinie 70/524/EWG eine Übergangsfrist für die Entsorgung vorhandener Bestände an Naringin und Naringin enthaltenden Futtermitteln vorzusehen.

(7) Für die Betreiber ist es unverhältnismäßig kompliziert, mehrfach und ab einem vorgegebenen Datum auf die anderen Kennzeichnungen von Futtermitteln umzustellen, die immer wieder neue, nach dem Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe enthalten und für die neue Regeln für die Kennzeichnung zu befolgen sind. Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu verringern, sollte daher eine Frist für die reibungslose Umstellung der Kennzeichnung eingeräumt werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Der im Anhang genannte Stoff Naringin, der in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2 Kennzeichnung

Naringin enthaltende Futtermittel werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung spätestens am 25. Mai 2013 gekennzeichnet.

Naringin enthaltende Futtermittel, die in Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/524/EWG vor dem 25. Mai 2013 gekennzeichnet wurden, können jedoch weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3 Übergangsmaßnahmen

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bestände an Naringin und Naringin enthaltenden Futtermitteln können nach den Bedingungen der Richtlinie 70/524/EWG weiterhin bis zum völligen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 25. November 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2012

______________

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1.

3) EFSa Journal 2011; 9(11):2416.

.

Anhang


Kenn-
nummer
des Zusatz-
stoffes
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
nalsemethode g, ygoe
Tierart oder
Tierkateri
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
mg Wirkstoff/kg
Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b16058 - Naringin Zusammensetzung des Zusatzstoffs: Naringin

Charakterisierun des Wirkstoffs:
Naringin

Extrakt aus Zitrusfrüchten

Reinheit: mind. 90 %

7-[[2-O-(6-Deoxy-α-L-mannopyranosyl)- -β-D-glucopyranosyl]]oxy]-2,3-dihydro-5- hydroxy-2-(4-hydroxyphenyl)-4H-1- benzopyran-4-on

Chemische Formel: C27H32O14
CAS-Nummer: 10236-47-2

FLAVIS 16.058

Analysemethode1

Zur Bestimmung von Naringin im Futtermittelzusatzstoff: Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit UV-Detektor (Europäisches Arzneibuch, Monographie 2.2.29).

Alle Tierarten - - -
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Empfohlene Verwendung bis 5 mg/kg Alleinfuttermittel.
  3. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Augenschutz und Hautschutz zu tragen.
25. November 2022
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx
ENDE

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