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Regelwerk, EU 2012, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 847/2012 der Kommission vom 19. September 2012 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Quecksilber

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 253 vom 20.09.2012 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament - Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber 2 hat die Kommission dargelegt, dass eine Verringerung der Quecksilberwerte in der Umwelt und der Exposition des Menschen notwendig ist, und neben anderen Zielen vorgeschlagen, den Eintritt von Quecksilber in die Gesellschaft durch Verringerung von Angebot und Nachfrage zu verringern, Quecksilberemissionen zu senken und für Schutz vor diesen zu sorgen.

(2) Diese Strategie wurde 2010 in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber 3 überprüft, und die Kommission bestätigte darin, dass weiter an der Ausdehnung der für gewisse quecksilberhaltige Messinstrumente bestehenden Verkehrsbeschränkungen auf weitere medizinische Geräte, vor allem Sphygmomanometer, sowie auf Messinstrumente für gewerbliche und industrielle Zwecke gearbeitet werde.

(3) Der Rat hat mehrmals sein Bekenntnis zu dem Gesamtziel bekräftigt, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen, indem weltweit vom Menschen verursachte Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, in das Wasser und in den Boden minimiert und dort, wo dies machbar ist, vollständig unterbunden werden. In diesem Zusammenhang hat der Rat betont, dass auf quecksilberhaltige Erzeugnisse dort, wo vertretbare Alternativen vorhanden sind, so schnell und so vollständig wie möglich schrittweise mit dem Ziel verzichtet werden solle, auf alle quecksilberhaltigen Erzeugnisse zu verzichten, wobei technische und wirtschaftliche Umstände sowie der Bedarf der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung angemessen zu berücksichtigen seien. 4

(4) Quecksilber und seine Verbindungen sind hochgiftig für Menschen, Ökosysteme und wild lebende Tiere. Hohe Dosen können für den Menschen tödlich sein, aber auch relativ niedrige Mengen können bereits ernsthafte Entwicklungsstörungen des Nervensystems verursachen und wurden überdies mit schädlichen Auswirkungen auf die Herzgefäße, das Immunsystem und den Fortpflanzungszyklus in Verbindung gebracht. Quecksilber ist ein globaler langlebiger Schadstoff, der in verschiedenen Formen zwischen den Bereichen Luft, Wasser, Sedimente, Boden sowie Flora und Fauna zirkuliert. In der Umwelt kann es sich in Methylquecksilber, seine giftigste Verbindung, umwandeln. Methylquecksilber biomagnifiziert sich insbesondere in der aquatischen Nahrungsmittelkette, so dass die menschliche Bevölkerung und Wildtiere, die viel Fisch und Meeresfrüchte aufnehmen, besonders gefährdet sind. Methylquecksilber überwindet sowohl die Plazentaschranke als auch die Blut-Hirn-Schranke und kann die geistige Entwicklung vor der Geburt behindern, weshalb die Exposition von Frauen im gebärfähigen Alter und von Kindern am bedenklichsten ist. Quecksilber und seine Abbaustoffe, vor allem Methylquecksilber, sind in gleichem Maße bedenklich wie persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) und grenzüberschreitende Schadstoffe.

(5) Quecksilberhaltige Messgeräte sind überall in Europa in Gebrauch, was die Gefahr einer Freisetzung von Quecksilber in die Umwelt während ihrer gesamten Existenz mit sich bringt und zu den Gesamtemissionen von Quecksilber und damit auch zur Exposition der menschlichen Bevölkerung und anderer Arten auf dem Weg über die Umwelt beiträgt.

(6) Laut Anhang XVII Nummer 18a

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