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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel EU, Bund

Verordnung (EU) Nr. 675/2012 der Kommission vom 23. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Talkum (E 553b) und Carnaubawachs (E 903) bei ungeschälten gefärbten gekochten Eiern sowie der Verwendung von Schellack (E 904) bei ungeschälten gekochten Eiern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 196 vom 24.07.2012 S. 52)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.

(2) Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 geändert werden.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Es wurde beantragt, die Verwendung von Talkum (E 553b) und Carnaubawachs (E 903) bei ungeschälten gefärbten gekochten Eiern sowie die Verwendung von Schellack (E 904) bei ungeschälten gekochten Eiern zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.

(5) Die Verwendung der Lebensmittelzusatzstoffe Talkum (E 553b), Carnaubawachs (E 903) und Schellack (E 904) auf der Oberfläche ungeschälter gefärbter gekochter Eier kann dekorativen Zwecken dienen, da sie der Schale mehr oder weniger Glanz verleihen. Zudem kann die Verwendung von Schellack (E 904) auf der Oberfläche aller ungeschälten gekochten Eier dazu beitragen, dass diese besser haltbar sind.

(6) Aufgrund ihrer Unlöslichkeit und ihres hohen Molekulargewichts dürften diese Lebensmittelzusatzstoffe nicht in den essbaren Innenteil der Eier gelangen. Die Verwendung dieser Lebensmittelzusatzstoffe kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, da die Wachse auf der Schale bleiben. Die Verwendung von Talkum (E 553b) und Carnaubawachs (E 903) bei ungeschälten gefärbten gekochten Eiern sowie von Schellack (E 904) bei allen ungeschälten gekochten Eiern, also gefärbten und nicht gefärbten, sollte daher zugelassen werden.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, diese Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da die mit der Zulassung der Verwendung von Talkum (E 553b), Carnaubawachs (E 903) und Schellack (E 904) bei ungeschälten gekochten Eiern verbundene Aktualisierung der genannten Liste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(8) Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union 3 gilt Anhang II mit der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Talkum (E 553b) und Carnaubawachs (E 903) bei ungeschälten gefärbten gekochten Eiern sowie von Schellack (E 904) bei ungeschälten gekochten Eiern vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diese Lebensmittelzusatzstoffe ein früherer Geltungsbeginn festzulegen.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 2012

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.

3) ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2011 S. 1.

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