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Verordnung (EU) Nr. 613/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 178 vom 10.07.2012 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Farbe des Musters der Bescheinigung der fachlichen Eignung ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 als "Pantone kräftig beigefarben ("stout fawn")" festgelegt.
(2) Es ist notwendig die Farbe genauer festzulegen, um die Gleichheit und die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu fördern.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird in der dritten Zeile der Wortlaut "Farbe: Pantone kräftig beigefarben ("stout fawn") - Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr" durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Farbe: Pantone kräftig beigefarben 467 ("stout fawn") oder dieser Farbe so ähnlich wie möglich - Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m 2 oder mehr".
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
_________
1) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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