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Verordnung (EU) Nr. 570/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Benzoesäure - Benzoaten (E 210-213) in alkoholfreien Entsprechungen von Wein
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 169 vom 29.06.2012 S. 43)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.
(2) Diese Liste kann unter Anwendung des Verfahrens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 geändert werden.
(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(4) Es wurde beantragt, die Verwendung von Benzoesäure - Benzoaten (E 210-213) als Konservierungsstoff in alkoholfreien Entsprechungen von Wein zuzulassen; der Antrag wurde den Mitgliedstaaten vorgelegt.
(5) Diese alkoholfreien Entsprechungen von Wein werden durch Entzug des Alkohols nach der Gärung hergestellt. Um ein Nachgären in der Flasche zu verhindern, wird das Produkt mit Sorbinsäure - Sorbaten (E 200-203) versetzt und anschließend pasteurisiert. Allerdings werden durch die Pasteurisierung das natürliche Fruchtaroma und der natürliche Fruchtgeschmack des Produkts verfälscht und vermindert. Der Zusatz von Benzoaten hat eine synergistische Wirkung, wodurch sich die Haltbarkeit verbessert und die Notwendigkeit der Pasteurisierung abnimmt.
(6) Alkoholfreie Entsprechungen von Wein werden als Weinalternative an Erwachsene verkauft, die den Genuss alkoholischer Getränke vermeiden möchten. Der Genuss dieser Entsprechungen ersetzt nicht den Genuss alkoholfreier Erfrischungsgetränke. Die zusätzliche Aufnahme von Benzoesäure - Benzoaten (E 210-213) über diese neue Verwendung wird daher begrenzt sein und die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegte annehmbare tägliche Aufnahme 3 nicht übersteigen. Die Verwendung von Benzoesäure - Benzoaten (E 210-E 213) für die Konservierung alkoholfreier Entsprechungen von Wein sollte daher zugelassen werden.
(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung der Liste durch Zulassung der Verwendung von Benzoesäure - Benzoaten (E 210-213) zur Konservierung in alkoholfreien Entsprechungen von Wein keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.
(8) Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union 4gilt Anhang II mit der EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung ab dem 1. Juni 2013. Damit die Verwendung von Benzoesäure - Benzoaten (E 210-213) in alkoholfreien Entsprechungen von Wein vor diesem Datum zugelassen werden kann, ist für diese Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes ein früherer Geltungsbeginn festzulegen.
(9) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1.
3) http://ec.europa.eu/food/fs/sc/scf/reports/scf_reports_35.pdf
4) ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2011 S. 1.
(Stand: 11.03.2019)
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