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Regelwerk, EU 2012

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2012 zur Änderung von Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG und Anhang I der VO (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge für Israel zur hochpathogenen Aviären Influenza in den Listen von Drittländern und Teilen von Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 163 vom 22.06.2012 S. 1)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG 3 sind die Vorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und von Sendungen mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 4niedergelegt.

(2) Anhang II Teil 2 der genannten Entscheidung enthält eine Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen solche Waren, die verschiedenen Behandlungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs zu unterziehen sind, in die Union eingeführt werden dürfen.

(3) Israel ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, aus dem die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr, gewonnen aus dem Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild, in die Union zugelassen ist, sofern diese Waren einer unspezifischen Behandlung unterzogen wurden, für die keine Mindesttemperatur festgelegt ist ("Behandlung A").

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen 5 sieht vor, dass die Waren, für die sie gilt, nur aus Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgelistet sind, in die Union eingeführt und durch diese durchgeführt werden dürfen.

(5) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist außerdem festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt, und welche diesbezüglichen Anforderungen an die Veterinärbescheinigungen für Waren gelten, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind.

(6) Israel ist in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland aufgeführt, aus dem alle Geflügelerzeugnisse gemäß der genannten Verordnung in die Union eingeführt werden dürfen.

(7) Am 8. und 9. März 2012 hat Israel der Kommission zwei HPAI-Ausbrüche des Subtyps H5N1 in seinem Hoheitsgebiet gemeldet. Aufgrund dieser bestätigten HPAI-Ausbrüche kann das Hoheitsgebiet Israels nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden. Die israelischen Veterinärbehörden haben dementsprechend die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen bestimmter Geflügelerzeugnisse aus ihrem gesamten Hoheitsgebiet, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind, ausgesetzt.

(8) Infolge dieser HPAI-Ausbrüche erfüllt Israel nicht mehr die Tiergesundheitsbedingungen für die Anwendung der "Behandlung A" bei Fleischerzeugnissen sowie behandelten Mägen, Blasen und Därmen zum menschlichen Verzehr, gewonnen aus Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild, gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG . Die derzeitige "Behandlung A" ist zur Beseitigung der von diesen Waren ausgehenden Tiergesundheitsrisiken nicht ausreichend, weshalb die israelischen Veterinärbehörden nach Bestätigung der Präsenz von HPAI unverzüglich die Ausstellung von Bescheinigungen für Erzeugnisse, die einer solchen Behandlung unterzogen worden waren, ausgesetzt haben.

(9) Israel hat der Kommission Informationen über die Bekämpfungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den jüngsten HPAI-Ausbrüchen übermittelt. Die Kommission hat diese Informationen und die epidemiologische Situation in Israel einer Bewertung unterzogen.

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(Stand: 11.03.2019)

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