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Regelwerk, EU 2012, Immissionsschutz - EU Bund

Beschluss 2012/498/EU der Kommission vom 17. August 2012 zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5715)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 241 vom 07.09.2012 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absätze 1 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission 2 wird gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren festgelegt, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(2) Mit dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission 3 werden EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.

(3) Dem Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, kann jedes Jahr ein Sektor oder Teilsektor hinzugefügt werden, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen wurde, dass der Sektor oder Teilsektor im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieses Sektors bzw. Teilsektors hat, den in Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien entspricht.

(4) Mehrere Sektoren, bei denen sich gemäß dem Beschluss 2010/2/EU herausgestellt hat, dass sie auf NACE-4-Ebene keinem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurden aufgegliedert, und eine Reihe der entsprechenden Teilsektoren, bei denen bestimmte spezifische Unterscheidungsmerkmale zu deutlich anderen Auswirkungen führten als beim übrigen Sektor, wurden bewertet. Diese Bewertung ergab, dass die Teilsektoren "Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe) " und "Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen" anhand spezifischer Merkmale deutlich von anderen Teilsektoren unterschieden werden können und die in Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG genannten quantitativen Kriterien erfüllen. Daher sollten die Teilsektoren "Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe) " und "Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen" in das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren aufgenommen werden, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(5) Der Code 2614 der NACE-4-Ebene "Herstellung von Glasfasern und Waren daraus" umfasst zwei sechsstellige Prodcom-Codes: "261411 Glasstapelfasern, Glasseidenstränge und Garne, geschnittenes Textilglas" und "261412 Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe) ". Für den Teilsektor, der unter den sechsstelligen Prodcom-Code 261411 fällt, wurde im Beschluss 2010/2/EU angenommen, dass er einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist. Durch die zusätzliche Aufnahme des Prodcom-Codes 261412 in das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wird der gesamte Sektor auf NACE-4-Ebene 2614 erfasst. Der Klarheit wegen und um eine Doppelerfassung zu vermeiden, wurde der Code 2614 der NACE-4-Ebene in Abschnitt 1.2 des Verzeichnisses aufgenommen und der Prodcom-Code 261411 aus Abschnitt 2 gestrichen.

(6) Die Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU sind daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Beschlusses 2010/2/EU

Der Anhang des Beschlusses 2010/2/EU wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2 Änderung des Beschlusses 2011/278/EU

Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. August 2012

_________

1) ABl. L 275 vom 25.10.2003 S. 32.

2) ABl. L 1 vom 05.01.2010 S. 10.

3) ABl. L 130 vom 17.05.2011 S. 1.

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Anhang I

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