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Regelwerk, EU 2012, Abfall - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG 1, insbesondere Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Recyclingverfahren, die Teil einer Verfahrenskette oder eigenständige Verfahren sind und in denen Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstige Altbatterien und Altakkumulatoren recycelt werden, sollten die in Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/66/EG genannten Mindest-Recyclingeffizienzen erreichen.

(2) Zur Ergänzung von Anhang III Teil B der Richtlinie 2006/66/EG sollten Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen erlassen werden.

(3) Daher ist festzulegen, dass das Recyclingverfahren nach der Sammlung und eventuellen Sortierung und/oder Vorbereitung auf das Recycling der in der Recyclinganlage übernommenen Altbatterien und Altakkumulatoren beginnt und mit der Herstellung der Outputfraktionen endet, die ohne weitere Behandlung für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden sollen und kein Abfall mehr sind. Um die Verbesserung bestehender und die Entwicklung neuer Recycling- und Behandlungstechnologien zu fördern, müssen alle Recyclingverfahren die Recyclingeffizienzen erreichen.

(4) Die Vorbereitung auf das Recycling ist als einleitende Maßnahme vor dem Recycling zu definieren, um sie vom Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren zu unterscheiden.

(5) Die Recyclingeffizienzen der Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren sollten unter Bezugnahme auf die chemische Zusammensetzung der Inputfraktion und der Outputfraktionen sowie unter Berücksichtigung der neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen berechnet und veröffentlicht werden.

(6) Es ist notwendig, die von den Recyclingbetrieben zu meldenden Informationen zu harmonisieren, damit die Einhaltung der Anforderungen an die Recyclingeffizienzen in der gesamten Europäischen Union überwacht werden kann.

(7) Recyclingbetriebe für Altbatterien und Altakkumulatoren benötigen mindestens 18 Monate, um ihre technischen Abläufe an die neuen Anforderungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen anzupassen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2014 für Recyclingverfahren, die an Altbatterien und Altakkumulatoren durchgeführt werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Recyclingverfahren": ein Wiederaufarbeitungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Richtlinie 2006/66/EG, das an Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstigen Altbatterien und Altakkumulatoren durchgeführt wird und zur Herstellung von Outputfraktionen gemäß Nummer 5 führt. Das Recyclingverfahren schließt die Sortierung und/oder Vorbereitung auf das Recycling/die Beseitigung nicht mit ein und kann in einer einzigen oder in mehreren Anlagen durchgeführt werden.
  2. "Vorbereitung auf das Recycling": die Behandlung von Altbatterien und/oder Altakkumulatoren vor einem Recyclingverfahren. Hierzu gehören u. a. die Lagerung, Handhabung, Zerlegung von Batteriesätzen oder die Abtrennung von Fraktionen, die nicht Teil der Batterie oder des Akkumulators selbst sind.
  3. "Recyclingeffizienz" eines Recyclingverfahrens: der Quotient aus der Masse der anrechenbaren Outputfraktionen und der Masse der aus Altbatterien und Altakkumulatoren bestehenden Inputfraktion in Prozent.
  4. "Inputfraktion": die Masse der gesammelten und dem Recyclingverfahren zugeführten Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß Anhang I.
  5. "Outputfraktion" die Masse der mit dem Recyclingverfahren aus der Inputfraktion hergestellten Stoffe gemäß Anhang I, die ohne weitere Behandlung kein Abfall mehr sind oder für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung.

Artikel 3 Berechnung der Recyclingeffizienz

(1) Die Effizienz eines Recyclingverfahrens für Blei-Säure-, Nickel-Cadmium- und sonstigen Altbatterien und Altakkumulatoren wird nach der Methode in Anhang I berechnet.

(2) Die Recyclingquote des Bleigehalts für ein Recyclingverfahren wird nach der Methode in Anhang II berechnet.

(3) Die Recyclingquote des Cadmiumgehalts für ein Recyclingverfahren wird nach der Methode in Anhang III berechnet.

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