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Regelwerk, EU 2012, Energienutzung - EU Bund

Beschluss 2012/490/EU der Kommission vom 24. August 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 231 vom 28.08.2012 S. 16)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sind nichtdiskriminierende Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen festgelegt, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts zu gewährleisten. Da die Duplizierung der Gasfernleitungsnetze in den meisten Fällen weder wirtschaftlich noch effizient ist, wird der Wettbewerb auf den Erdgasmärkten durch den Netzzugang Dritter angekurbelt, durch den die Infrastruktur für alle Versorger auf transparente und nichtdiskriminierende Weise geöffnet wird. Das häufige Auftreten vertraglicher Engpässe, bei denen die Netznutzer trotz der physischen Verfügbarkeit der Kapazität keinen Zugang zu den Gasfernleitungsnetzen erhalten, ist ein Hindernis auf dem Weg zur Vollendung des Energiebinnenmarktes.

(2) Die Praxis hat gezeigt, dass trotz der Anwendung bestimmter Engpassmanagementprinzipien wie dem Anbieten unterbrechbarer Kapazität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen 2 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 vertragliche Engpässe in den Gasfernleitungsnetzen der Union weiterhin die Entwicklung eines gut funktionierenden Gasbinnenmarktes behindern. Daher müssen die Leitlinien für die Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglichen Engpässen geändert werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sollten die vorgeschlagenen Leitlinien die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen widerspiegeln und Mindestanforderungen festlegen, um nichtdiskriminierende und transparente Netzzugangsbedingungen im Hinblick auf die Engpassmanagementverfahren zu erreichen.

(3) Die Engpassmanagementverfahren sollten für vertragliche Engpässe gelten und zielen darauf ab, diese dadurch zu beheben, dass ungenutzte Kapazität dem Markt wieder zur Verfügung gestellt und durch reguläre Zuweisungsverfahren neu zugewiesen wird.

(4) Treten an einem Kopplungspunkt häufig physische Engpässe auf, schaffen Engpassmanagementverfahren vielfach keine Abhilfe. In solchen Fällen sollte eine Lösung aus der Perspektive der Netzplanung und Netzinvestitionen geprüft werden.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollte die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ("die Agentur") die Umsetzung dieser Leitlinien beobachten und analysieren. Die Fernleitungsnetzbetreiber müssen die zur Feststellung des Auftretens vertraglicher Engpässe notwendigen Informationen in einem praktisch handhabbaren Format veröffentlichen.

(6) Gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gewährleisten die nationalen Regulierungsbehörden die Einhaltung dieser Leitlinien.

(7) Zur Gewährleistung einer möglichst effektiven Anwendung der Engpassmanagementverfahren an allen Kopplungspunkten und zur Maximierung der verfügbaren Kapazitäten in allen angrenzenden Einspeise-/Ausspeisesystemen ist es überaus wichtig, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber verschiedener Mitgliedstaaten wie auch innerhalb der Mitgliedstaaten eng untereinander und miteinander zusammenarbeiten. Insbesondere sollten die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber die besten Praktiken berücksichtigen und versuchen, Verfahren für die Umsetzung dieser Leitlinien zu harmonisieren. Die Agentur und die nationalen Regulierungsbehörden sollten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 dafür sorgen, dass unionsweit an den jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkten die wirksamsten Engpassmanagementverfahren angewandt werden.

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