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Regelwerk

Verordnung (EU) Nr. 472/2012 der Kommission vom 4. Juni 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 144 vom 05.06.2012 S. 22)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen festgelegt.

(2) Diese Liste kann gemäß dem Verfahren geändert werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2 festgelegt ist.

(3) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 kann das Verfahren zur Aktualisierung der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eingeleitet werden.

(4) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug eingereicht und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht.

(5) Mit den derzeit zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug verfügbaren Lebensmittelfarbzubereitungen ist es nicht möglich, Texte, Logos und Bilder von guter Qualität zu drucken. Im Rahmen der Forschung und Entwicklung wurde festgestellt, dass die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator in Lebensmittelfarbzubereitungen auf Wasserbasis die Mischbarkeit und Stabilität der Zutaten verbessert, so dass eine homogenere Zubereitung mit guten Fixier- und Deckeigenschaften entsteht. Dies erleichtert das individuelle und/oder für Werbezwecke bestimmte Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug mit Texten von hoher Qualität sowie mit hoch auflösenden Bildern, beispielsweise für festliche Anlässe.

(6) Die Kommission kam in ihrem Bericht über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union 3 zu dem Schluss, dass für Glycerinester aus Wurzelharz (E 445) keine weitere Prüfung erforderlich ist, da die theoretische Aufnahme - berechnet anhand konservativer Annahmen zum Lebensmittelkonsum und zur Zusatzstoffverwendung - nicht über der annehmbaren täglichen Aufnahme liegt (Stufe 1). Die annehmbare tägliche Aufnahme wurde am 19. Juni 1992 vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss festgelegt 4. Die zusätzliche Aufnahme aufgrund einer neuen Verwendung für das Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug trägt nicht maßgeblich zur Gesamtaufnahme bei. Daher sollte die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug zugelassen werden.

(7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthaltene Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren, es sei denn, diese Aktualisierung kann keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. Da es sich bei der Zulassung der Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug um eine Aktualisierung der oben genannten Liste handelt, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann, muss kein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eingeholt werden.

(8) Gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union 5 gilt die geänderte Fassung von Anhang II mit der Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union ab dem 1. Juni 2013. Um die Verwendung von Glycerinestern aus Wurzelharz (E 445) als Emulgator zum Bedrucken von Süßwaren mit hartem Überzug bereits vor diesem Tag zuzulassen, sollte ein früherer Geltungsbeginn für die Verwendung dieses Lebensmittelzusatzstoffes festgelegt werden.

(9) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

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