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Regelwerk, EU 2012 Immissionsschutz / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/452/EU der Kommission vom 31. Juli 2012 über die Anerkennung der Regelung "NTa 8080" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 205 vom 01.08.2012 S. 17aufgehoben)



aufgehoben gem. Art. 2
Hinweis s. a.: EU - Liste zur Ergänzung der RL'n 98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien
10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen 2, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG 3, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG legen beide Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe fest. Die Bestimmungen der Artikel 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen weitgehend den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG.

(2) Sollen Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsteilnehmer verpflichten nachzuweisen, dass die in Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt sind.

(3) Nach Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4) Die Kommission kann beschließen, dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung als Nachweis dafür herangezogen werden darf, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung, mit der Treibhausgasemissionseinsparungen gemessen werden, für präzise Daten für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie herangezogen werden darf.

(5) Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von 5 Jahren anerkennen.

(6) Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer Nachweise oder Daten vorlegt, die gemäß einer von der Kommission anerkannten freiwilligen Regelung eingeholt wurden, darf ein Mitgliedstaat, soweit es den Gegenstandsbereich des Anerkennungsbeschlusses betrifft, von dem Lieferanten keine weiteren Nachweise für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7) Für die Regelung "NTa 8080" wurde am 15. März 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Regelung "NTa 8080", die aus dem NTA-8080-Standard, dem 8081-Standard und zusätzlichen Unterlagen besteht, kann eine breite Palette verschiedener Biokraftstoffe und flüssiger Biobrennstoffe betreffen. Die anerkannte Regelung wird auf der gemäß der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform bekannt gemacht. Die Kommission sollte dabei Erwägungen hinsichtlich der Vertraulichkeit von Geschäftsdaten berücksichtigen und kann beschließen, die Regelung nur in Teilen zu veröffentlichen.

(8) Die Prüfung der Regelung "NTa 8080" hat ergeben, dass sie die Nachhaltigkeitskriterien des Artikels 7b Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG angemessen erfasst und ein Massenbilanzsystem anwendet, das den Anforderungen des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.

(9) Die Prüfung der Regelung "NTa 8080" hat ergeben, dass sie angemessenen Standards der Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängigen Überprüfung entspricht und zudem die methodischen Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG und des Anhangs Vder Richtlinie 2009/28/EG eingehalten werden.

(10) Zusätzliche Nachhaltigkeitsaspekte, die die Regelung "NTa 8080" erfasst, werden im Rahmen dieses Beschlusses nicht berücksichtigt. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Mit der freiwilligen Regelung "NTa 8080", für die am 15. März 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich nachweisen, dass Lieferungen von Biokraftstoff mit den in Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und in Artikel 7b Absatz 3 Buchstaben a und b sowie Absätze 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien übereinstimmen. Die Regelung enthält zudem präzise Daten, die für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG herangezogen werden können.

Die freiwillige Regelung "NTa 8080" kann herangezogen werden, um die Einhaltung des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG nachzuweisen.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Werden an der Regelung nach Annahme dieses Beschlusses inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, werden diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Die Kommission kann ihren Beschluss widerrufen, falls eindeutig nachgewiesen wird, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder falls ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte vorliegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Juli 2012

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

2) ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58.

3) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88.

ENDE

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