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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2012 der Kommission vom 15. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 554/2008 hinsichtlich des Mindestgehalts und der empfohlenen Mindestdosis der Enzymzubereitung 6-Phytase als Futtermittelzusatzstoff in Futtermitteln für Masttruthühner

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 128 vom 16.05.2012 S. 5)


Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnende Enzymzubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 554/2008 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern, Legehennen, Mastenten, Masttruthühnern und abgesetzten Ferkeln zugelassen.

(2) Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung dahingehend vorgeschlagen, dass der Mindestgehalt und die empfohlene Mindestdosis für die Verwendung bei Masttruthühnern von 1.000 FTU/kg auf 500 FTU/kg Alleinfuttermittel gesenkt werden. Zur Stützung dieses Antrags wurden sachdienliche Daten vorgelegt.

(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zog in ihrem Gutachten vom 13. November 2011 den Schluss, dass die betreffende Zubereitung bei Masttruthühnern die Phosphor-Verwertung in der beantragten Mindestdosis von 500 FTU/kg 3 Alleinfuttermittel verbessern kann.

(4) Die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 554/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 554/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2012

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 158 vom 18.06.2008 S. 14.

3) EFSa Journal 2012; 10(1) :2533.

.

Anhang

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 554/2008 erhält folgende Fassung:

" Anhang

Kenn-
nummer
des
Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
Aktivität/kg
Alleinfuttermittel
mit einem
Feuchtigkeitsgehalt
von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer
4a5 AB Enzymes GmbH 6-Phytase EC 3.1.3.26 Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung 6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Pichia pastoris (DSM 15927) mit einer Mindestaktivität von:

fest: 2 500 FTU/g1

flüssig: 5 000 FTU/ml

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase EC 3.1.3.26 aus Pichia pastoris (DSM 15927)

Analysemethode2

Kolorimetrisches Verfahren, beruhend auf der Reaktion von Vanadomolybdat mit organischem Phosphat, das aus der Reaktion auf einem phytathaltigen Substrat (Natriumphosphat) bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C entsteht.

Masthühner - 500 FTU -
  1. Inder Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.
  2. Empfohlene Dosis je kg Alleinfuttermittel:
    • Masthühner:
      500-2 500 FTU;
    • Legehennen:
      250-2 000 FTU;
    • Mastenten:
      250-2 000 FTU;
    • Masttruthühner:
      500-2 700 FTU;
    • Ferkel (abgesetzt) :
      100-2 500 FTU.
  3. Für die Verwendung in Mischfuttermitteln mit mehr als 0,25 % phytingebundenem Phosphor.
  4. Zur Verwendung bei abgesetzten Ferkeln bis ca. 35 kg.

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