Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - Futtermittel |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2012 der Kommission vom 15. Mai 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 hinsichtlich des Mindestgehalts an Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 128 vom 16.05.2012 S. 4)
Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" einzuordnende Natriumbenzoat wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Absatzferkeln zugelassen.
(2) Der Zulassungsinhaber hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff dahingehend vorgeschlagen, dass die Mindestkonzentration für die Verwendung bei Absatzferkeln von 99,9 % auf 99,0 % gesenkt wird. Zur Stützung dieses Antrags wurden sachdienliche Daten vorgelegt.
(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zog in ihrem Gutachten vom 15. November 2011 den Schluss, dass der betreffende Stoff für Menschen, die Zieltierart und die Umwelt sicher ist und dass seine Verwendung unter den gleichen Bedingungen, unter denen die bereits zugelassene Formulierung verwendet werden darf, mit dem beantragten Mindestgehalt von
> 99,0 % 3 bei Absatzferkeln wirksam ist.
(4) Die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sind erfüllt.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Spalte 4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 wird der Wortlaut "Natriumbenzoat:
> 99,9 %" ersetzt durch "Natriumbenzoat:> 99,0 %".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Mai 2012
2) ABl. Nr. L 134 vom 21.05.2011 S. 9.
3) EFSa Journal 2011; 9(12):2443.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion