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Regelwerk, EU 2012, Immissionsschutz / Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2012/395/EU der Kommission vom 16. Juli 2012 über die Anerkennung der Regelung "Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme" zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG and 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 187 vom 17.07.2012 S. 62aufgehoben)


aufgehoben gem. Art. 2
Hinweis s. a.: EU - Liste zur Ergänzung der RL'n 98/70/EG und 2009/28/EG zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien
10. BImSchV - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen → Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur 10.BImSchV

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6,

gestützt auf die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen 2 in der Fassung der Richtlinie 2009/30/EG 3, insbesondere auf Artikel 7c Absatz 6,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, der nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den beiden Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG wurden Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt. Die Bestimmungen der Artikel 7b und 7c sowie des Anhangs IV der Richtlinie 98/70/EG entsprechen weitgehend den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 sowie des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG.

(2) Für den Fall, dass Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe für die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/28/EG genannten Zwecke berücksichtigt werden müssen, sollten die Mitgliedstaaten von den Marktteilnehmern den Nachweis verlangen, dass die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt sind.

(3) Laut Erwägungsgrund 76 der Richtlinie 2009/28/EG sollte vermieden werden, dass der Industrie ein unvertretbarer Aufwand abverlangt wird; ferner können freiwillige Regelungen zu effizienten Lösungen für den Nachweis der Einhaltung dieser Nachhaltigkeitskriterien beitragen.

(4) Die Kommission kann beschließen, dass mit einer freiwilligen nationalen oder internationalen Regelung der Nachweis erbracht werden kann, dass Lieferungen von Biokraftstoff den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 Absätze 3 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, oder dass eine freiwillige nationale oder internationale Regelung zur Messung der Einsparung von Treibhausgasemissionen genaue Daten für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 der genannten Richtlinie umfasst.

(5) Die Kommission kann eine solche freiwillige Regelung für eine Dauer von fünf Jahren anerkennen.

(6) Legt ein Marktteilnehmer einen Nachweis oder Daten vor, die gemäß einer von der Kommission anerkannten freiwilligen Regelung eingeholt wurden, sollte ein Mitgliedstaat innerhalb des von dem Anerkennungsbeschluss erfassten Geltungsbereichs von dem Lieferanten keinen weiteren Nachweis für die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien verlangen.

(7) Für die "Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme" wurde bei der Kommission am 4. April 2012 ein Antrag auf Anerkennung gestellt. Die Regelung gilt für Getreide, Ölsaaten und Zuckerrüben, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden, bis zum ersten Lieferort dieser landwirtschaftlichen Rohstoffe. Die anerkannte Regelung sollte auf der nach der Richtlinie 2009/28/EG eingerichteten Transparenzplattform veröffentlicht werden. Dabei sollte die Kommission der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten Rechnung tragen und kann sie beschließen, die Regelung nur auszugsweise zu veröffentlichen.

(8) Die Prüfung der "Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme" hat ergeben, dass die Regelung die Nachhaltigkeitskeitskriterien gemäß Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG angemessen erfüllt und bis zum ersten Lieferort dieser landwirtschaftlichen Rohstoffe ein Massenbilanzsystem gemäß den Anforderungen von Artikel 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG angewandt wird. Die Regelung erstreckt sich nicht auf Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG, liefert aber genaue Daten zu zwei Aspekten, die für die Zwecke von Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG und Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG erforderlich sind, namentlich zum geografischen Gebiet, aus dem die landwirtschaftlichen Rohstoffe stammen, und zu den auf das Jahr umgerechneten Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen. Ein geringer Prozentsatz der Teilnehmer an der Regelung erfüllt die Nachhaltigkeitskriterien für einen Teil der Flächen nicht. In der Online-Teilnehmerdatenbank der Regelung ist angegeben, ob die Flächen der Teilnehmer den Anforderungen ganz oder teilweise entsprechen, und mit dem "Combinable crops passport" ((Mähdruschpass), auch "Postharvestdeclaration" (Meldung nach der Ernte) genannt, wird angezeigt, ob die Lieferungen die Nachhaltigkeitskriterien erfüllen.

(9) Die Bewertung der "Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme" hat ergeben, dass die Regelung angemessenen Standards für Zuverlässigkeit, Transparenz und unabhängige Überprüfung entspricht.

(10) Weitere Aspekte der Nachhaltigkeit, die der "Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme" unterliegen, sind nicht Gegenstand dieses Beschlusses. Diese zusätzlichen Nachhaltigkeitsaspekte sind nicht verpflichtend für den Nachweis, dass die in den Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG festgelegten Nachhaltigkeitskriterien eingehalten werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Mit der freiwilligen Regelung "Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme", für die am 4. April 2012 bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, lässt sich anhand des dazugehörigen "Combinable crops passport" (Mähdruschpasses) nachweisen, dass Lieferungen von Getreide, Ölsaaten und Zuckerrüben den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 98/70/EG entsprechen. Die Regelung umfasst auch genaue Daten für die Zwecke von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7b Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG hinsichtlich der auf das Jahr umgerechneten Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el ) gemäß Anhang IV Teil C Nummer 1 der Richtlinie 98/70/EG und Anhang V Teil C Nummer 1 der Richtlinie 2009/28/EG, die nachweislich Null betragen, sowie des geografischen Gebiets gemäß Anhang IV Teil C Nummer 6 der Richtlinie 98/70/EG und Anhang IV Teil C Nummer 6 der Richtlinie 2009/28/EG.

Die freiwillige Regelung "Red Tractor Farm Assurance Combinable Crops & Sugar Beet Scheme" kann für die betreffenden Lieferungen bis zum ersten Lieferort als Nachweis der Einhaltung der Kriterien des Artikels 7c Absatz 1 der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 18 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG verwendet werden.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten. Wird die Regelung nach Annahme dieses Beschlusses in einer Weise inhaltlich geändert, die die Grundlage dieses Beschlusses beeinträchtigen könnte, so werden die betreffenden Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet. Die Kommission prüft die gemeldetenn Änderungen im Hinblick darauf, ob die Regelung die Nachhaltigkeitskriterien, für die sie anerkannt wurde, noch angemessen erfasst.

Wird eindeutig nachgewiesen, dass die Regelung Aspekte nicht umgesetzt hat, die für diesen Beschluss als ausschlaggebend angesehen werden, oder hat ein schwerwiegender, struktureller Verstoß gegen diese Aspekte stattgefunden, so kann die Kommission diesen Beschluss widerrufen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Juli 2012

1) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16.

2) ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58.

3) ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88.

ENDE

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