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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 274/2012 der Kommission vom 27. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 90 vom 28.03.2012 S. 14;
VO (EU) Nr. 884/2014 - ABl. Nr. L 242 vom::14.08.2014 S. 4aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 02.09.2014 gemäß Art. 15 der VO (EU) Nr. 884/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission Sofortmaßnahmen treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 2 hat die Kommission Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern erlassen, bei denen die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 3 festgelegten Höchstgehalte für Aflatoxine dem Anschein nach häufig überschritten wurden.

(3) Für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 fallende Lebensmittelkategorien hat sich der Code der Kombinierten Nomenklatur (KN) geändert, weshalb es angezeigt ist, die KN-Codes in der genannten Verordnung entsprechend zu ändern.

(4) Die Übergangsbestimmung für aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Lebensmittel, die nicht im freiwilligen Probenahmeplan für Aflatoxine erfasst sind, sollte aufgehoben werden, da den Wirtschaftsbeteiligten in den Vereinigten Staaten von Amerika genügend Zeit für die Umsetzung des freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplans eingeräumt wurde.

(5) Unter Berücksichtigung der Zahl und Art der Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel, der Handelsvolumina, der Ergebnisse der Auditbesuche des Lebensmittel- und Veterinäramts sowie der Kontrollergebnisse sollte die Häufigkeit der Probenahme für die Analyse in bestimmten Fällen verringert werden. Bei Haselnüssen aus der Türkei und Paranüssen aus Brasilien wurde bei der Einfuhr nur in sehr wenigen Fällen die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Höchstgehalte festgestellt. Daher sollte für diese Lebensmittel die Häufigkeit der Kontrollen verringert werden. Aus Gründen der Klarheit und um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der EU zu gewährleisten, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die Nämlichkeitskontrollen mit derselben Häufigkeit durchzuführen sind wie die physischen Kontrollen (Probenahme und Analyse).

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungsbestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

" Artikel 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der nachstehend genannten Lebensmittel und deren Verarbeitungserzeugnisse und zusammengesetzte Lebensmittel:

  1. folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Brasilien:
    1. Paranüsse in der Schale, die unter den KN-Code 0801 21 00 fallen,
    2. Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Paranüsse in der Schale enthalten;
  2. folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus China:
    1. Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 41 00 oder 1202 42 00 fallen,
    2. Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 91 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,
    3. geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen;
  3. folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Ägypten:
    1. Erdnüsse, die unter den KN-Code 1202 41 00 oder 1202 42 00 fallen,
    2. Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 91 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 11 98 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,
    3. geröstete Erdnüsse, die unter den KN-Code 2008 11 96 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen;
  4. folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus Iran:
    1. Pistazien, die unter den KN-Code 0802 51 00 oder 0802 52 00 fallen,
    2. geröstete Pistazien, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen;
  5. folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus der Türkei:
    1. getrocknete Feigen, die unter den KN-Code 0804 20 90 fallen,
    2. Haselnüsse (Corylus-Arten) in der Schale oder ohne Schale, die unter den KN-Code 0802 21 00 oder 0802 22 00 fallen,
    3. Pistazien, die unter den KN-Code 0802 51 00 oder 0802 52 00 fallen,
    4. Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthalten,
    5. Feigenpaste, Pistazienpaste und Haselnusspaste, die unter den KN-Code 2007 10 oder 2007 99 fallen,
    6. Haselnüsse und Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, die unter den KN- Code 2008 19 fallen, und Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, die unter den KN-Code 2008 99 fallen, einschließlich Mischungen, die unter den KN-Code 2008 97 fallen,
    7. Mehl, Gries und Pulver von Haselnüssen, Feigen und Pistazien, die unter den KN-Code 1106 30 90 fallen,
    8. in Stücke oder Scheiben geschnittene und zerkleinerte Haselnüsse, die unter den KN-Code 0802 22 00 und 2008 19 fallen;
  6. folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus den Vereinigten Staaten von Amerika:
    1. Mandeln in der Schale oder ohne Schale, die unter den KN-Code 0802 11 oder 0802 12 fallen,
    2. geröstete Mandeln, die unter den KN-Code 2008 19 13 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg) oder den KN-Code 2008 19 93 (in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger) fallen,
    3. Nuss- oder Trockenfrüchtemischungen, die unter den KN-Code 0813 50 fallen und Mandeln enthalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Sendungen von Lebensmitteln mit einem Bruttogewicht bis 20 kg oder für verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel, die die in Absatz 1 Buchstaben b bis f genannten Lebensmittel in einer Menge von unter 20 % enthalten."

2. Artikel 4 Absatz 6 wird gestrichen.

3. In Artikel 7 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung:

"(4) Die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort führt nach den in Absatz 5 genannten Intervallen eine Nämlichkeitskontrolle durch und entnimmt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 von bestimmten Sendungen Proben zwecks Analyse auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamtaflatoxingehalt, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden.

(5) Die Nämlichkeitskontrolle und die Probenahme für die Analyse gemäß Absatz 4 werden nach folgenden Vorgaben vorgenommen:

  1. bei etwa 50 % der Lebensmittelsendungen aus Brasilien,
  2. bei etwa 20 % der Lebensmittelsendungen aus China,
  3. bei etwa 20 % der Lebensmittelsendungen aus Ägypten,
  4. bei etwa 50 % der Lebensmittelsendungen aus Iran,
  5. bei etwa 5 % der Sendungen für alle in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iv bis viii genannten Haselnusskategorien und daraus gewonnenen Erzeugnisse aus der Türkei, bei etwa 20 % der Sendungen für alle in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern i und iv bis vii genannten Feigenkategorien und daraus gewonnenen Erzeugnisse aus der Türkei sowie bei etwa 50 % der Sendungen für alle in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern iii bis vii genannten Pistazienkategorien und daraus gewonnenen Erzeugnisse aus der Türkei,
  6. Zufallsproben bei Lebensmittelsendungen aus den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f."

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 dürfen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f genannte Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus den Vereinigten Staaten, die die Vereinigten Staaten vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben und denen keine Bescheinigung entsprechend dem freiwilligen Aflatoxinprobenahmeplan beiliegt, unter der Bedingung in die EU eingeführt werden, dass sie einer physischen Kontrolle, einschließlich Probenahme und Analyse, unterzogen werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2012

1) ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2009 S. 40.

3) ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5.

ENDE

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