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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Änderung der Anhänge B, C und D der Richtlinie 90/429/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Brucellose und Aujeszky-Krankheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 61 vom 02.03.2012 S. 1, ber. L 153 S. 38)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr 1, insbesondere auf Artikel 17,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 90/429/EWG sind die Tiergesundheitsbedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Sperma von Hausschweinen und für dessen Einfuhr aus Drittländern festgelegt.
(2) Gemäß der Richtlinie 90/429/EWG muss Samen, der zum Handel bestimmt ist, Schweinen entnommen worden sein, deren Gesundheitszustand dem Anhang B der genannten Richtlinie entspricht. In Anhang B Kapitel I sind die Bedingungen für die Aufnahme der Tiere in zugelassenen Besamungsstationen festgelegt. In Kapitel II desselben Anhangs sind Routineuntersuchungen beschrieben, denen alle Tiere in einer zugelassenen Besamungsstation zu unterziehen sind.
(3) Außerdem muss laut Richtlinie 90/429/EWG Samen, der zum Handel bestimmt ist, gemäß Anhang C der genannten Richtlinie entnommen, aufbereitet, aufbewahrt und befördert worden sein. Der Anhang enthält Vorschriften für Samen, der in zugelassenen Besamungsstationen für den innergemeinschaftlichen Handel gewonnen wurde. Gemäß Anhang C Nummer 4 der Richtlinie 90/429/EWG können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Sperma aus Besamungsstationen, die gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Eber aufnehmen, in ihr Hoheitsgebiet oder einen Teil ihres Hoheitsgebiets verbieten, wenn das betreffende Gebiet als frei von der Aujeszky-Krankheit anerkannt ist.
(4) Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG schließlich enthält das Muster einer Tiergesundheitsbescheinigung für den Handel mit dieser Ware.
(5) Die Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung 2 legt die zusätzlichen Garantien für den Handel innerhalb der Union mit Schweinen in Bezug auf die Aujeszky-Krankheit fest. Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollten die Tiergesundheitsanforderungen für männliche Spenderschweine und ihren Samen gemäß Anhang B der Richtlinie 90/492/EWG an die Entscheidung 2008/185/EG angepasst werden.
(6) Außerdem sollte in Anhang C Nummer 4 der Richtlinie 90/429/EWG eine Bestimmung aufgenommen werden, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission zu informieren, wenn sie von dem Recht Gebrauch machen, die Verbringung von Schweinesamen zu untersagen, der in den Besamungsstationen gewonnen wurde, in denen gegen die Aujeszky-Krankheit geimpfte Schweine gehalten werden.
(7) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die Eignung des gepufferten Brucella-Antigen-Tests (Rose-Bengal-Test) zu bewerten, der derzeit die einzige zugelassene Testmethode für den Nachweis von Brucellose gemäß Anhang B der Richtlinie 90/429/EWG ist, und ein wissenschaftliches Gutachten zur Eignung anderer verfügbarer Diagnosemethoden abzugeben, die in den genannten Anhang aufgenommen werden könnten.
(8) Am 5. Juni 2009 nahm die EFSa ein auf Ersuchen der Kommission erstelltes wissenschaftliches Gutachten des Gremiums für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) zu Schweinebrucellose (Brucella suis) an 3. Die EFSa kam zu dem Schluss, dass sowohl cELISa (competitive enzymelinked immunosorbent assay) als auch iELISa (indirect enzymelinked immunosorbent assay) zur Untersuchung auf Antikörper gegen eine Brucellasuis-Infektion für die Zwecke der Testung von Spenderschweinen vor der Aufnahme in Besamungsstationen und für obligatorische Routinetests während des Aufenthalts in diesen Stationen oder beim Verlassen der Stationen in Betracht gezogen werden können. Daher sollten diese Testmethoden neben dem derzeit dort aufgeführten gepufferten Brucella-Antigen-Tests (Rose-Bengal-Test) in Anhang B der Richtlinie 90/429/EWG aufgenommen werden.
(9) Auch ist es notwendig, das in Anhang B Kapitel I der Richtlinie 90/429/EWG beschriebene Verfahren zur Widerlegung oder Bestätigung eines Verdachts auf Brucellose bei der Aufnahme von Tieren in Besamungsstationen zu überarbeiten und in Kapitel II des genannten Anhangs festzulegen, dass die Wiederherstellung des Gesundheitsstatuts einer Besamungsstation unter der Verantwortung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu geschehen hat.
(10) Außerdem ist es notwendig, das in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG vorgesehene Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Schweinen an die Änderungen in den Anhängen B und C
(Stand: 11.03.2019)
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