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Regelwerk, EU 2012, Energienutzung - EU Bund

Empfehlung 2012/148/EU der Kommission vom 9. März 2012 zu Vorbereitungen für die Einführung intelligenter Messsysteme

(ABl. Nr. L 73 vom 13.03.2012 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Intelligente Netze stellen eine neue Entwicklung auf dem Weg zu einer umfassenderen Selbstbestimmung der Verbraucher, einer verstärkten Einbindung erneuerbarer Energien in das Stromnetz sowie zu einer verbesserten Energieeffizienz dar und leisten einen erheblichen Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur technologischen Entwicklung in der Union.

(2) Gemäß der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG 1 und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG 2 müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Kunden am Strom- und am Gasversorgungsmarkt unterstützt wird, wobei die Einführung dieser Messsysteme einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen kann, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Kunden geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist.

(3) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 12. April 2011 mit dem Titel "Intelligente Stromnetze: von der Innovation zur Realisierung" 3 werden eine Reihe von Maßnahmen angekündigt, darunter die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten, die Ausarbeitung von Leitlinien für zentrale Leistungsindikatoren und Leitlinien zur Festlegung einer Methodik für die Pläne der Mitgliedstaaten für die Einführung intelligenter Messsysteme sowie Kosten-Nutzen-Analysen.

(4) In der digitalen Agenda für Europa werden geeignete Maßnahmen aufgeführt, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz in der Union, die Netz- und Informationssicherheit, Cyber-Angriffe und die Funktionen intelligenter Netze und Messsysteme. Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit der Industrie, der Kommission und anderen beteiligten Akteuren geeignete Maßnahmen treffen, um eine kohärente Vorgehensweise zu gewährleisten.

(5) Eine der zentralen Aufgaben und Voraussetzungen für die Nutzung intelligenter Messsysteme besteht darin, zweckmäßige technische und rechtliche Lösungen für den Schutz personenbezogener Daten - ein Grundrecht nach Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und nach Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - zu finden. Die Mitgliedstaaten und die beteiligten Akteure sollten insbesondere in der Anfangsphase der Einführung intelligenter Messsysteme sicherstellen, dass intelligente Messsystemanwendungen überwacht und die Grundrechte und Grundfreiheiten von Personen gewahrt werden.

(6) Intelligente Messsysteme ermöglichen die Verarbeitung von Daten, bei denen es sich überwiegend um personenbezogene Daten handelt. Außerdem sollte die Einführung intelligenter Netze und intelligenter Messsysteme den Versorgungsunternehmen und Netzbetreibern die Möglichkeit bieten, von einem großen Überblick über Verhaltensmuster im Energiebereich zu detaillierten Informationen über das Energieverhalten einzelner Endverbraucher zu gelangen.

(7) Die Rechte und Pflichten aufgrund der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 4 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) 5 gelten in vollem Umfang für intelligente Messsysteme, die personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere wenn öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste für vertragliche und kommerzielle Kundenbeziehungen genutzt werden.

(8) Die Stellungnahmen der Gruppe zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzt wurde, geben Hilfestellung bei der Ermittlung und Entwicklung der "besten verfügbaren Techniken" für den Schutz personenbezogener Daten und die Gewährleistung der Datensicherheit bei der Verarbeitung von Daten in intelligenten Messsystemen und intelligenten Netzen.

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