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Regelwerk, EU 2012, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 140/2012 der Kommission vom 17. Februar 2012 zur Zulassung von Monensin-Natrium als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen (Zulassungsinhaber Huvepharma NV Belgium)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2012 S. 18)


Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Monensin-Natrium eingereicht. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika" zählenden Monensin-Natriums als Futtermittelzusatzstoff für Junghennen.

(4) Monensin-Natrium wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 109/2007 der Kommission 2 für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff zur Verwendung bei Masthühnern und Truthühnern bis zum Alter von 16 Wochen zugelassen.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde") kam in ihrem Gutachten vom 15. November 2011 3 zu dem Schluss, dass Monensin-Natrium sich unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt und dass seine Verwendung Eimeria-Infektionen wirksam bekämpft. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung von Monensin-Natrium hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika" angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2012

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2007 S. 6.

3) EFSa Journal 2011; 9(12):2442.

.

Anhang


Kenn-
num-
mer
des
Zusatz-
stoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff
(Handels-
bezeich-
nung)
Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode
Tierart
oder
Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungs-
dauer
der Zu-
lassung
Vorläufige Rückstands-
höchstmengen im
entsprechenden Lebens-
mittel tierischen Ursprungs
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kokzidiostatika und Histomonostatika
51701 Huvepharma NV Belgium Monensin- Natrium (Coxidin) Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Technische ZubereitungMonensin-Natrium entspricht einer Monensin-Aktivität
von: 25 %
Perlit: 15 %-20 %
Calciumcarbonat q. s. 100 %

Wirkstoff:

C36H61O11Na
Monocarboxylsäure-Polyether-Natriumsalz, gebildet aus Streptomyces cinnamonensis 28682, LMG S-19095 als Pulver.

Zusammensetzung der Faktoren: Monensin A: mindestens 90 % Monensin a + B: mindestens 95 % Monensin C: 0,2-0,3 %

Analysemethode:1

Verfahren zur Bestimmung des Wirkstoffs: Hochleistungsflüssigchromatografie (HPLC) mit Nachsäulenderivatisierung und UV-VIS (EN ISO Standardverfahren 14183:2008)

Junghennen 16 Wochen 100 125

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