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Durchführungsbeschluss 2012/99/EU der Kommission vom 17. Februar 2012 mit den Durchführungsbestimmungen für die Erhebung der Abgaben wegen Überschreitung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2012 S. 69)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wenn die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 bestätigt und gemäß Artikel 10 Absatz 2 derselben Verordnung veröffentlicht, dass ein Hersteller die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung nicht erfüllt hat, erhebt sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom Hersteller bzw., im Falle einer Emissionsgemeinschaft, vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft, Abgaben wegen Emissionsüberschreitung.
(2) Die Durchführungsbestimmungen für die Erhebung dieser Emissionsüberschreitungsabgaben müssen erlassen werden.
(3) Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 gelten die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgaben als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und sind in Titel 7 des Gesamthaushaltsplans zu erfassen und zu verbuchen. Es ist deswegen angezeigt, als Erhebungsverfahren die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 2 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 3 festgelegten Regeln für die Einziehung von Forderungen anzuwenden.
(4) Für die Feststellung von Forderungen im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 sollte berücksichtigt werden, dass gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 die Kommission dem Hersteller die vorläufige Berechnung seiner durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im vorangegangenen Jahr, die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen und die Differenz zwischen seinen durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgabe in dem betreffenden Jahr mitteilen und dem Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung die Möglichkeit einräumen muss, diese Berechnungen zu prüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der vorläufigen Berechnung etwaige Fehler mitzuteilen.
(5) Angesichts des Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und dem Hersteller, der der Bestätigung der Leistung des Herstellers gemäß Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 vorausgeht, und der dem Hersteller eingeräumten Möglichkeit, Einwände gegen die Berechnung seiner Leistung zu erheben, sollte mit der Bestätigung der Leistung durch die Kommission als erwiesen gelten, dass im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Schuld besteht und die Forderung einredefrei ist.
(6) Die Emissionsüberschreitungsprämie ist nach den Formeln in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 zu berechnen und gemäß Artikel 10 der Verordnung zu veröffentlichen. Die Forderung sollte daher als auf Geld gehende und fällige Forderung im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erachtet werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Kommission zieht die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 berechnete Abgabe wegen Emissionsüberschreitung ein, indem sie gemäß den Artikeln 71 bis 74 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und den Artikeln 78 bis 89 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 eine Einziehungsanordnung erteilt und dem betreffenden Hersteller eine Belastungsanzeige übermittelt.
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 17. Februar 2012
2) ABl. Nr. L 248 vom 16.09.2002 S. 1.
3) ABl. Nr. L 357 vom 31.12.2002 S. 1.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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